Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 75 - ist, soll die zwei alten obgenannten Dienstbarkeiten den Brüdern wie einst leisten, eben weil dieser Hof nun neuestens dieser Kapelle bei- gegeben wurde. Dann hat der oberwähnte Propst seinen Blick auf ein dreifaches Gut gerichtet: 1. Jedes Fest, das bei uns noch keine würdige Feier hat, soll in gebührender Ehrfurcht begangen werden. 2. Es soll das Gedächtnis der Brüder gemeinsam begangen werden, was unten weiter auseinander gelegt wird. 3. Was früher zum Vorteile des Ein- zelnen gereichte, soll jetzt dem gemeinsamen Wohle dienen. So setzte er fest, dass der Verwalter der vorgenannten Kapelle aus den Ein- künften des obgesagten Hofes neben den zwei alten Dienstbarkeiten, deren wir oben gedacht haben, noch vier Pokale zu reichen habe, den ersten am Feste des heiligen Johannes vor der lateinischen Pforte, den zweiten an der Oktav des heiligen Johannes des Täufers, den dritten an der Oktav der Apostel Petrus und Paulus und den vierten an der Oktav von Maria Himmelfahrt. Diese Feierlichkeiten wurden bei uns bis jetzt nur mit drei Lesungen begangen, fortab sollen sie die Brüder aber mit der Albe bekleidet festlich begehen. Dann soll an der Oktav des heiligen Martin jedes Jahr am Altare des heiligen Benedikt' das Gedächtnis der Brüder gemeinsam mit Messe für die Verstorbenen gehalten werden, und an jenem Tage soll vom Reste der Einkünfte aus dem vorgenannten Hofe jedem Bruder ein Becher zugeteilt wer- den. Dann hat der Propst einen andern Becher, den er von einem Einfang hinter seinem Hause zum Gedächtnis des Eberhard Pfister8 und seiner Frau Mathilde den Brüdern gewährte, der Einfachheit halber ebenfalls auf den oberwähnten Hof übertragen. So hat der oft erwähnte Propst, im Hinblick auf die vorher erwähnten Gründe, die er in Wahrheit als nützlich und ehrenhaft erachtete, die alte Belastung des vorerwähnten Hofes um 4 Pokale und 2 Becher erhöht. Da uns der gleiche Beweggrund wie ihn beseelen soll, und da solcher angemessen, fromm, nützlich und ehrenhaft ist, ratifizieren und konfirmieren wir nach gemeinsamem Rate mit unseren Brüdern jederweise diese aus der Obsorge des Propstes eingesetzte Anordnung, indem wir zu
	        

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