Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 62 — Original im Stifts-Archiv St. Gallen, Bremer Schachtel n. 48 a (vgl. oben n. 2 und 5). Pergament 24,3/21,2 (unten) Xl7,2f 18 cm; links unten ab- geschrägt; leicht durchlöchert; Bimssteinspuren. Das Blatt enthält auch die nächstfolgende Urkunde (Bremer Schachtel 48 b). Beide von Umbertus cancel- larius nach rätischen doch teilweise verstümmelten Formularen verfasst und in flüchtiger karolingischer Minuskel mit zahlreichen kursiven Elementen ge- schrieben. 48 a subjektives Formular, also als Schenkung aufgefasst (vgl. Hel- bok, S. 23 f.), b objektives Verkaufsformular (vgl. Helbok, S. 7 ff.). Die beiden Urkunden sind nur durch einen Strich voneinander getrennt. Die angekündeten Signa sind nicht eingezeichnet und unter diesem Ausdruck, sind lediglich die vom cancellarius selbst geschriebenen Zeugennamen zu verstehen, ist ja sogar das blosse. Handauflcgen der Zeugen schon oft unterblieben (vgl. Helbok S. 59 oben). Worttrennung nicht immer durchgeführt. — Kein Rand, keine Vorlinierung, Zeilenführung unregelmässig und etivas nach rechts ansteigend. — A tergo neu- zeitlich: Testamentum. / et/Venditio und Falcidia. Druck: Goldast, Alamannicarum rerum scriptores II (1606) a) S. 39 n. 13, b) S. 48 n. 33. — Codex tradilionum monusterii S. Galli, a) S. 444 n. 765. resp. VII (zu 935), b) S. 443 n. 764, resp. VI (zu 934). Wartmann, Urkunden- buch der Abtei St. Gallen III (1882) a) n. 789 (zu 931?), b) n. 791 (zu 933). Regest: Hidber, Schweiz. Urkundenregister I (1863) a) S. 222 n. 1010 (zu 935), b) S. 222 n. 1009 (zu 934). Literatur: Helbok, Regesten von Vorarlberg und Liechtenstein (1920) S. 23 f. (zum Formular), 31, 49, 51; Rob. v. Planta, ebd. S. 82, 89, 108. Zum Datum: K. Heinrich I. wurde am 9/14 April 919 erwählt. Sind die Urkunden vor, diesem Monatsdatum ausgestellt, so fallen sie darnach in die Jahre 950 und 932. Die königliche Kanzlei zählte aber nach einigem Schwanken in den späteren Regierungsjahren Heinrichs meist ab 920 (Waitz, Jahrbücher des deutschen Reichs unter K. Heinrich I, n. B., S. 208 f., 210); so ergeben sich 931 und 933. Die grössere Wahrscheinlichkeit fällt also auf diese zwei Jahre und zwar vor den 9/14. April. Die eine Urkunde kann also (930—) 931, die andere (932 —) 933 ausgestellt sein. Da beide Urkunden auf dem gleichen Blatte stehen und beide auf den April datiert sind, liegt aber eine gleichzeitige Ausstellung beider nahe. Wartmann nimmt einen lapsus calami im Ansetzen der Jahresdatie- rung im einen oder anderen Stücke an, was dem Schreiber beim Schwanken selbst der Reichskanzlei leicht passieren konnte, und Helbok S. 52 will deshalb für beide Urkunden 931 oder 933 annehmen. Bei irrigen Jahresdatierungen schreibt man aber erfahrungsgemäss immer zu wenig, nie zu viel. Letzteres ist psychologisch sozusagen ausgeschlossen. So käme man für beide Urkunden auf (932 — ) 933 im April. Endlich dürfte gerade der in der nächsten Nummer ge- druckte offenbar günstige Landkauf zu Ruggell für Magnus und Quintella der Anlass zu unserem Vermächtnis samt Jahrzeitstiftung gewesen sein, wonach also auch wieder beide Urkunden zeitlich zusammen gehören. An ein früheres Hand- lungsdatum für das Vermächtnis ist deshalb nicht zu denken. Auch spricht der Wortlaut beider Urkunden ausdrücklich dagegen. Ganz unmöglich ist aber die Lese-
	        

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