Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 49 — ludwk'i '{) I leseiin, sowie die Signaturen: n. 48 (durchstrichen). B. 52/ Cl. 3. eist. 1. / arca M., endlich ungefähr in der Mitte ein 4. Hinten läuft ca. 6 mm vom rechten Rande eine Leimspur. Zum Datum. Dieses Stück gehört mit 6 anderen zur Eberulj-Serie, von denen eines X. kal. aug., a. Villi regnante domno nostro Arnolfo, also vom 23. Juli 896 (Wartmann II. n. 705 Helbok Reg. n. 110 datiert ist. Auch Schrift Zeugen und handelnde Personen (vgl- Helbok n. 86 Anm. 1) dieser Stücke gehö- ren ins Ende des 9. Jht. Unsere Urkunde ist also nicht nach Karl dem Grossen, sondern nach Karl dem Dicken datiert (ab 28. Aug. 876). Die Datierung Wart- manns auf 774, seine Annahme es gebe zwei Kanzler Eberulf (774 gab es noch gar keine ausdrücklich genannten Kanzler l), und die Erklärung, die Urkunden des angeblichen älteren Eberulf seien nur in Kopien überliefert, werden völlig überflüssig (Näheres bei Helbok, Reg. n. 85, Anm. 1). Druck: Codex traditionum S. Galli S. 42 f., n. 73; Wartmann, Urkunden- buch der Abtei St. Gallen I (1863) n. 72. Regesten: Hidber, Schweiz. Urkundenregister I (1863) n. 95; Rechen- schaftsbericht des Landesmuseums für Vorarlberg 39 (1900) S. 77; Helbok, Reg. n. 85 (mit Literaturangaben). Zur S a c h e : St. Gallen hat später (1167) Besitz am Eschnerberg. Wie es dazu kam, sagt keine Urkunde. Es ist also anzunehmen, dass von den nicht lokalisierbaren zu Rank weil ausgestellten Stücken, möglicherweise auch etwas das liechtensteinische Unterland betrifft, da dieses Rankweil unterstand, da für dieses 882 — 896 ebenfalls Eberulf schreibt (n. 12) und da um 900 der St. Galler Gebietszuwachs soviel wie als abgeschlossen betrachtet werden muss (Näheres bei n. 15 zu 1167). Allerdings können auch die hier folgenden Urkunden n. 11 und 12 über Reute-Roncale für den unterländischen St. Gal- ler Besitz angezogen werden. Eine UÜbersetzung erübrigt sich hier also. Zur Diplomat ik und Rechtsgeschi.chte. Schon in spät- römischer Zeit strebte die Kirche danach sich von den Formalitäten des Welt- lichen Rechtes loszumachen. (O. Redlich, Privaturkunden S. 7). Das ersieht man dann auch in LRC. XIX. 4 wonach Kleriker und Ordensleute per qiiacnmque scripturas für die Kirche verfügen konnten. Es zeigen auch die von Durrer (vgl. Festschrift für Meyer von Knonau S. 16 ff.) entdeckten Urkunden von ca 800 von Laien für die Kirche St. Hilarius zu Chur gegenüber den kanzleimässigen rätischen Urkunden gewisse Abweichungen, wie z. B. die Androhung kirchlicher Strafen und die Weglassung der Strafe des Duplums, wie dies auch in unserer Urkunde vorkommt. Und wie unsere Urkunde, so wies schon das Testament des Bischofs Tello von Chur von 765 (Bündner Urkundenbuch n. 17 * ) fürs Kloster Disentis Formeln auf, wie sie sonst in St. Gallen vorkommen. So durfte sich Eberulf also wohl trauen unsere Urkunde nach einem St. Galler Formular zu schreiben. Hier auf kirchlichem Boden gab es in Rätien eine anomale Urkunde und stand also für das Eindringen fremder Gepflogenheiten und schliesslich dann auch fremden Rechtes ein Tor offen. Unsere Urkunde entspricht aber noch nicht Lex Alamannorum I. 1, wo es für Uebertragung an die Kirche heisst: 4
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.