Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 43 — Kürzungsstrich), 6. . . e, 7. rar (?). Diese Federproben standen bevor das Perga- ment für unsere Urkunde zugeschnitten ivurde, denn 1,3,4 und 5 sind vorn (vom Standpunkt der Urkunde unten) abgeschnitten. Von neuzeitlicher Hand steht: C.rimald. Ahl). H. 89./ rl. 3. eist. 1. arra M. dann: P. 7., endlich durchstrichen: 69. — Leimspur. Druck: Codex traditionum S. Galli S. 268 n. 462; Wartmann, Urkunden- buch der Abtei St. Gallen II (1866) n. 458. Regesten: Hidber, Schweiz. Urkundenregister I (1863) n. 539 (Auszug); Helbok, Reg. n. 67 (nach Original). Literatur: P. C. Planta, Das alte Rätien (1872) S. 370 (betr. lex AqtiiliaJ; Baumann, Die Gaugrafschaften im Wirt. Schwaben (1879) S. 44; Brunner, Zur Rechtsgeschichte der röm. u. gerin. Urkunde (1880) S. 246. Zum Datum s. Wartmann a. a. O., II n. 401 Anm., n. 459 Anm. und Helbok, Reg. n. 67 Anm. 1. Zum Formular sagt Helbok a. a. 0., es sei «nach einem in Rankweil nicht ganz so gebräuchlichen» Stil geschrieben und von eigenartiger Fassung. Es beginnt mit der Datierung und Praescriptio f scripsi ego Cianus rogitus a . . .) sowie der objektiven Fassung der rätoromanischen Verkauf Urkunde, fällt dann plötzlich im selben Satz ohne Sinn für die alte Formel in subjektiven Ton und beruft sich trotzdem auf die lex Aquilia et Arcadia (vgl. auch Helbok, Reg., Exkurs S. 9 und 10). Zur Ortskunde: Wegen des starken örtlichen Charakters geben wir diese Urkunde, wiewohl nur ein Zeuge ausdrücklich aus unserem Gebiet ist, voll- inhaltlich, dass man sich vom damaligen noch stark römisch gefärbten Urkunden- wesen in unserer Gegend ein Bild machen kann. Allerdings lÜsst die Lücke zwischen dem und dem folgenden item de Esiane vermuten, dass noch mindestens ein anderer Zeuge aus Schaan sein könnte, ivas überhaupt die Präsumption auf rechtsrheinische Personen in unserer Urkunde wachsen lässt, ist darin ja gar nicht gesagt, dass der dem Schaaner Zeugen gleichnamige Aus- steller Valerius aus Grabs war. Er verkaufte dort nur einen Hof. Es ist auch nicht gesagt, wo er nach diesem Verkauf etwa Fuss fasste. Wahrscheinlich ist item aber als Einleitung zu einem neuen Absatz zu verstehen und die Urkunde zu fassen: Item de Esiane: Ualerius, Fronto, Joannes, sodass also zumindest alle diese Drei aus Schaan wären. Eine vollinhaltliche Wiedergabe drängt sich für diese urkundenarme Zeit also auf. Im I. Teil, Bd. 1 n. 1 erschien schon um 850 t 
Schaan fScanaJ beim ministerium in Planis, also beim Gebiete, das später den Ar cht - diakonat Unter der Landquart umfasste, und nicht beim ministerium vallis Drusianae. Es erschien nicht unter Rankweil (cf. Mohr, cod. dipl. I. n. 193, S. 283), sondern eng verknüpft mit Rävis, Grabs, Buchs und Raus (I. Teil, Bd. 1, S. 45 Anm. 7; Mohr, cod. dipl. I. n. 193, S. 289), während es darin von Balzers eher scheinen möchte,' dass es nach St. Luzisteig, Fläsch und Maienfeld
	        

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