Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 264 - und Zinses von Klaus von Biengen nach Wortlaut ihres Briefes gänzlich ausbezahlt wäre, so sollen unsere, nämlich des obgenannten Bischof Hartmanns Erben und Nachkommen, und auch das Gottes- haus zu Chur unverzüglich dafür sorgen, dass sie (unsere Vetter von Sargans) wegen des obgenannten Geldes an der Einlösung nicht gesäumt werden und dass die 2000 Gulden (an die von Brandis) be- zahlt werden. Täten wir das nicht und kämen sie (unsere Vetter) da- durch' zu Schaden, so haben sie (unsere Vetter) Gewalt und gutes Recht, sie deswegen so und soweit anzugreifen, wie oben geschrie- ben steht, und zwar solange und so oft bis sie ohne allen Hinter- halt ganz und gar entschädigt sind. Zur öffentlichen Beurkundung dieser Sache haben wir obgenannter Bischof Hartmann unser Sie- gel an diesen Brief gehängt. Zur grösseren Sicherheit aller oben geschriebener Dinge haben wir die ehrwürdigen Herren den Dom- propst, den Dekan und das gesamte Domkapitel zu Chur gebeten, dass sie auch ihres Kapitels Siegel au diesen Brief hängen. Wir Graf Rudolf von Werdenberg-Sargans, Dompropst, Rudolf von Trostberg, Dekan, und das gesamte Kapitel zu Chur bekennen, dass alles, was in diesem Briefe geschrieben steht, mit unserer Einwilligung und Erlaubnis geschehen ist. Zur vollen und beständigen Sicherheit des Obgeschriebenen und auf die ernsthafte Bilte unseres obgenannten gnädigen Herrn Bisohofs Hartmann haben wir unseres Kapitels Siegel ohne Risiko für uns und unser Kapitel an diesen Brief ge- hängt, der gegeben ist zu Chur, am nächsten Dienstag vor dem St. Georgstag im Jahre 1399. Abschrift in der Stiftsbibliothek St. Gallien. Cod. 6& S. 318 — 321 t on der gleichen Schrift wie S. 313 ff. (cgi. Nr. 42 oben). S. 318 hat die Ueber- schrift: Der narhuolgend brieff gil vfzaiguug das ' die von hrandis schuldig sind graff jörgeri / von sauaganU der losung vnib vadulz stall / ze tuond. Unter der Ueberschrift ist die Jahrzahl 1399 später von der gleichen Hand wie die Pri- gination eingefügt. Die Unterstreichungen im Codex sind alt. — Weitere Ab- schrift im Scandolärschen Buch der Marschlinser-Schloss-Sammlung, S. 142, Nr. 31 mit der gleichen Ueberschrift wie oben, was zeigt, dass die Murschlinser Ver- sion nicht auf das Original, sondern auf den St. Galler Codex zurückgeht. —
	        

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