Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 215 — ihr Ehemann und rechter Vogt, Graf Heinrich von Werdenberg, drei Male aus dem Gerichte heraus und frug sie jedesmal insgeheim ob sie freiwillig, gern und ungezwungenerweise Verzicht leiste ? Jedesmal trat er dann mit ihr wieder in das Gericht ein und sagte und eröffnete dabei, dass sie ihm drei Male gesagt und verkündet habe, sie wolle es willig, gern und ungezwungen tun und vollführen. Da alldies gemäss Recht und Urteil vor dem Gerichte geschehen war, da entzog «ich die vorgenannte Frau Catharina, Gräfin von Werden- berg, in ihrem und in aller ihrer Erben Namen gegenüber dem vor- genannten Grafen Friedrich von Toggenburg, gegenüber seinen Ge- schwistern und auch gegenüber allen ihren Erben, alles liegenden und fahrenden Gutes, das der vorgenannte Graf Diethelm selig von Toggenburg hinterlassen hatte, gleichgültig was es auch sei und wie auch immer alles heissen oder zubenannt würde. Sie entziehe sich dazu aller Forderung, aller Ansprüche und jeden Rechtes, das sie oder ihre Erben an diesem Gute fürderhin etwa noch gewinnen oder haben möchten, wäre es wegen ihrer Morgengabe, ihrer Heim- steuer, des Eigentums der Feste Rüdberg oder auch sonst wegen irgend eines Anspruches oder einer Sache. Auch da gab sie alles auf in meine Hand mit ihrer und ihres Ehemannes und rechten Vogtes des Grafen Heinrichs von Werdenberg Hand. Alles das empfing dann Graf Friedrich von Toggenburg für sich und seine Geschwister und Erben aus meiner Hand öffentlich vor Gericht mit allen ausbedingten Stücken und Artikeln und in der Weise und in dem Ausmasse, wie es dem Rechte und dem Urteile entspricht und in dem Sinne, wie hievor Bescheid zu finden ist. Doch sind aus- drücklich und zu rechten Bedingungen ausgenommen die obgedacb- ten 6000 Gulden und auch der Zins von 500 Gulden. Dabei sollen die obgedachte Frau Catharina, ihr Ehemann und rechter Vogt Graf Heinrich von Werdenberg und ihre Erben bleiben. Dass ihnen alle Gewissheit, alle Bedingungen und Rechte erhalten bleiben nach Kunde, Wortlaut und Aussage ihres obgdachten Hauptbriefes, den sie darüber besiegelt inne hat, und zur wahren und öffentlichen
	        

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