Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 210 — Hainrichs3 von werdenberg von Sangans elichü frow*, mit dem selben Graf" Hainrichen3 jrem elichen manne, vnd Rechten vogt. vnd offnot da vor mir vnd offem gericht. mit dem selben jrem vogt. vnd fürsprechen. vnd sprach. Sy wär lieplich vnd früntlich jn ain vnd vberain komen. mit jrem lieben sun. Graf" fridrichen4 von Thog- genburg'. Graf" Diethelms säligen sun von Thoggenburg'. vnd och mit sinen geschwüstergiden° .och jren Rechten vnd lieben kinden, Also das si sich gen jnen allen, entzihen vnd verzihen. vnd jnen och vnd allen jren erben, für sich vnd alle jr erben, aygenlich* vnd Ewek- lich ergeben vnd vffgeben wölti. Alles das ligent vnd varent gut. so der egedächt'Gräf° Dietheim sälig von Thoggenburg1. nach sinem tode vnd abgang hinder jm gelässen' hett, es wärint lüt oder ändrü guter, was das wär ald wie das alles gehaissen oder genant wär, aygen* oder leben, benempt ald vnbenempt wissent ald vnwissent gesucht ald vngesücht. \vä' ald an welchen Stetten, oder jn welchen gerichten Twin- gen oder Bännen. das gelegen wär, vnd sunderlich von jr hainstür vnd Morgengäb' wegen, vnd mit namen. der Aygenschafft* vorderung vnd ansprach', vnd och alles des Rechtes so sy* gehebt hett. an der vesti genant* Rüdberg0. vnd an allen den lüten vnd gütern. so dar- zu vnd darin gehortint' von Recht ald von gewönhait', Vnd wolti sich och des also gar vnd gantzlichen'" entzihen vnd verzihen. vnd jnen vnd jren erben ze vrtät vff. geben, vntz" an die Sechs Thusent" gul- din. die sv* jr da für Richten vnd geben soltint. nach des vsspruch briefs. vnd des hoptbriefs. lut vnd sag. die ba\'d darvber besigelt ge- ben vnd gemachet wärint. vnd och vntz" an den zins die fünff hun- dert' guldin. die jr järglich von den selben Sechs thusent" guldin ge- vallen. solUn'. Vnd do dis alles also vor gericht geoffnot vnd für ge- leit' ward, do batt' jr dü vorgedächt' fro . .* katherin von werden- berg. jren fürsprechen. an ainer vrtail ze ervarent; wie sy* dis vorge- schriben entzihen vnd vffgeben'. gen den egenanten jren kinden tün vnd voilefüren solti, als Recht wär. vnd das es . / krafftc vnd macht hett. vnd da mit och dü selben jrü liebü kind. vnd der erben, nv vnd hie nach versorget wärint, Do fragt' ich" vorgenanter Gräf Rüdolff
	        

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