Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 150 - so wie ich eben nach dem Rechte darauf zu verzichten vermochte, und habe sie in ihre Hand und Gewalt übergeben. Ich und meine Erben sollen für die ehegenannten Leute und Güter nach Teilungs- recht ihr und ihren Erben auch gute Garanten sein, wo und wie sie. das auch immer nötig hätten. Es ist bei dieser Teilung auch folgen- des besprochen worden: Würden auf ihre oder ihrer Erben Kosten innerhalb der nächsten fünf Jahre vorbenannte Leute und Güter beansprucht, so soll ich ihnen nach dem Rechte behilflich sein und gleichviel Schaden tragen wie sie. Was sie es wegen des Rechts- ganges innert der nächsten fünf Jahre kosten würde, das soll ich ihnen zur Hälfte bezahlen und zurückgeben, so wie es gemeinsame, Schiedsleute dann für zeitgemäss und möglich halten. Würde noch Ungeteiltes verbleiben, Leute oder Gut, so sind für diesen Fall Gottfried von Ems an meiner Stelle und seine Ehefrau Greta sowie ihre Erben als gemeinsame Mitbesitzer rechtens angenommen, ins- besondere über Haus und Hofraum unter dem Stein, die noch un- geteilt sind etc. Zur Beurkundung dieser Dinge habe ich die ehe- genannte Frau Elsa von Richenstein diesen Brief ausgestellt und gebeten, dass er besiegelt werde mit dem eigenen Siegel meines ehegenannten Vogtes Burkhart von Richenstein, da ich selbst kein Siegel besitze. Dieses mein Siegel habe ich der vorgenannte Burk- hart von Richenstein, ihr Vogt, um ihrer Bitte willen und auch zur Beurkundung dieser Dinge an diesen Brief gehängt, der gegeben ist zu Werdenberg am Donnerstag vor Mitte Juni, da man von Gottes Geburt 1351 Jahre zählte. Abschrift in der Stiftsbibliothek St. Gallen, Cod. 659, S. 383 f.; vgl. die Anmerkung zur vorangehenden Urkunde. Von Hand 2 die Ueberschrift: Ain tail brieffe / So ... ; von Richenstain. a hienach durchstrichen allen. b jre undeutlich, aus sin korrigiert. c e über A. d egenamten mit Kürzungsstrich über mt, vgl. etwas weiter unten vor- benempten.
	        

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