Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 139 — um damit die Gült,, die wir heuzutage Beide schuldig sind, wie auch die Schuld, die noch von nun an von seinetwegen entstünde, gänzlich zu entgelten, auszuzahlen und auszurichten. Ich verkünde.noch mehr: Wenn ich in den oben umschriebenen drei Jahren am oben beschrie- benen Gute irgend einen Anspruch hätte oder haben möchte, oder wenn ich einen Teil oder Gemeinsames herausfordern würde, so sollen mein vorgenannter Bruder Alber oder, wenn er nicht mehr wäre, seine Erben zum voraus aus unserem gemeinsamen liegenden oder fahren- den Gute so viel nehmen als nach dem Urteile ehrbarer Leute vierzig Pfund gute Konstanzer Pfennige wert sind; unser übriges gemein- sames Gut sollen wir dann in gleichheitlicher Weise miteinander teilen Schulden, die ich vom heutigen Tage an während der oben umschrie- benen Jahre machen würde, oder die meinetwegen entstehen würden, die soll ich gesondert von meinem Teile meines Gutes zahlen und ausrichten, und er oder seine Erben sollen damit nichts zu schaffen haben. Es ist auch besprochen, ausbedungen und bestimmt was folgt: Würde ich in den oben umschriebenen drei Jahren dreissig Pfund gute Konstanzer Pfennige zu unserem- gemeinsamen Gute legen und über- antworten, so soll mir gleicher Anteil an allem unserem Gute behalten und nicht vorbehalten werden, und zwar in keinerlei Weise. Ich habe mir auch unter Vorbehalt eines Schiedsgerichtes folgendes ausbedun- gen : Wenn ich in den drei soeben genannten Jahren meinen gerechten Teil an unserem vorgenannten gemeinsamen Gute fordern würde und ich teilen möchte, so soll mir niemand davor stehen, und zwar in keinerlei Weise, es wäre denn, dass ich die obgeschriebenen Bedin- gungen nicht eingehalten oder übertreten hätte. Und dass alldies, was hievor von mir in diesem Briefe geschrieben steht, wahr und fest be- stehen bleibe, habe ich zur Beurkundung, weil ich kein eigenes Sie- gel besitze, den Johannes von Sigberg3 und meinen Vetter Swigger Vaistlin, der ihr rechter Vogt ist und mit meinem Willen in dieser Sache Albers Erbe sein soll, falls dieser — was Gott varhüten wolle — in den drei oben umschriebenen Jahren hinwegschiede, gebeten
	        

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