Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 85 — Inhaltsangabe. Papst Honorius III. nimmt das Kloster Churwalden in St. Peters und seinen Schutz, bestimmt, dass die Regel St. Aügustins und des Praemonstra- tenser-Ordens Stetsfort beobachtet werde, bestätigt die Klosterbesitzungen, worunter Balzers, Salez (Fi- liale von Bendern), Silvaplana (zwischen Balzers und Triesen), Rugell etc., bestimmt, dass vom Neubruchland Niemand Zehnten erhebe, dass das Kloster nach freiem Ermessen Novizen aufnehmen dürfe, dass kein Mönch entlaufe, bei allgemeinem Inderdikt bei verschlossenen Toren und ohne Glockengeläute Gottesdienst gehalten werde dürfe, das hl. Oel vom Bischof bezogen werde, sofern er der katho- lischen Kirche verbunden bleibe und nichts Ungehöriges verlange, auf dem Klosterbereich Niemand ohne Einwilligung des Bischofs Kapellen baue, daselbst neue Steuern einführe, dass dem Kloster freies Begräbnisrecht zustehe, dass es verliehene Zehnt- und Besitzesrechte frei auslosen könne, und erneuert sodann die freie Propstwahl, schützt es vor Raub, Feuer, Bluttat, Freiheitsberaubung und Gewalttat, erneuert seine alten Freiheiten, besonders die fiskalischen, so- wie die Exemptionen und schützt es vor Wirrnis, Besitzesschwund, Hehlerei, Quälerei und Bestimmungsentfrejndung, und zwar alldas unter Vorbehalt des allgemeinen Konzils und unter Androhung der kirchlichen Strafen, was alles vom Papst, elf Bischöfen und dem Kurienkaplan unterschrieben ist. 6 *
	        

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