— 71 — In Ems Gesinde, Aecker und Wiesen. In Maladers einen Hof. In Peist einen Hof. In Waltensburg einen Hof. In Vrin einen Hof. In Flims einen Hof. In Augun einen Hof und Weingärten16. In Triesen einen Hof. In Eschen einen Hof mit Zubehör. In Rankweil einen Hof mit seinem Zubehör. Die Zehnten des Hofes zu Rankweil. Den Hof zu Thüringen und Weingärten. Die Alp Ramoz mit ihren Weiden. Wie oben geschrieben steht besitzt Ihr alldas zu-Recht und im Frieden und daher bestätigen wir es Euch und Eurer Kirche durch unsere apostolische Autorität und festigen es auch durch den Rechts- schutz gegenwärtigen Schreibens. Wenn Du aber, Propst der ge- nannten Stätte, oder Deine Nachfolger sterbt, so soll niemand durch List oder Gewalt dem Kloster vorgesetzt werden. Es soll nur einer in Frage fallen, den die Brüder in Gottesfurcht und ge- mäss der Regel des seligen Augustin aus gemeinsamer Zustimmung oder mittels der gesunden Mehrheit ihrer Wahlversammlung zur Ernennung auserlesen haben. Wir dekretieren also, dass es keinem Menschen gestattet sei küniglich in obbenanntes Kloster Verwir- rung zu tragen, dessen Besitzungen hinwegzunehmen oder zu ver- mindern, noch es durch Quälereien zu belästigen. Alles soll viel- mehr jenen unangetastet erhalten bleiben zu deren Regierung und Unterhalt es gewährt worden ist. Die Autorität des apostolischen Stuhles und die kanonische Gerechtigkeit des Diözesanbischofs bleibt indes durch Obiges unberührt. Wenn aber jemand sich unter- stehen sollte hiegegen etwas im Schilde zu führen, so wisse er, dasg ihn die Entrüstung des allmächtigen Gottes und seiner seligen Apostel Petrus und Paulus ereilen wird. Gegeben (im Jahre Christi 1208)23 im Lateran, am 6. Mai, im 11. Jahr unseres Pontifikates.