Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 56 — . . . ut quascumque possessiones. quecumque bona in pres(en)- tiarum1 iuste et canonice possidetig aut in futurum concessione pontificum. largitione regum uel principum. oblatione fidelium. seil etiam aliis iustis modis prestante domino poteritis adipisci firma uobis uestrisque successoribus et illibata permaneant2 . . . Uebersetzung. . . . dass jedwelche Besitzungen und Güter, die Ihr gegen- wärtig nach Recht und Kirchenrecht besitzt oder die Ihr in Zukunft durch Zugeständnis der Päpste, durch Freigebigkeit der Könige oder auch durch jede andere gerechte Art mit Gottes Hilfe er- werben könnt, Euch und Eueren Nachfolgern fest und unversehrt verbleiben sollen ... Original im Bischöflichen Archiv Chur. Perg. 52,2 / 53,3 X 47 / 48,7 cm. Das Pergament ist durch scharfe, auch hinten sichtbare Eingravierung vor- liniert und senkrecht gerändert. Unten zwecks besserer Befestigung der Bulle umgefaltet. Die runde Bleibulle hängt unten in der Mitte am Bug an einer durch zwei Löcher geführten hellbraun-gelblichen ungedrehten Seidenschnur (cum filo serico). Auf ihrer Vorderseite die Köpfe von SS. Petrus und Paulus, je von einem Heiligenschein umgeben, zwischen Beiden ein Kreuz, über den Köpfen die Buchstaben «SPA SPE» (SANCTVS PAVLVS. SANCTVS PETRVS). Auf der andern Seite: «EV/GENIVS / PP. III.» Keine alten Dorsualnotizen. Signatur: «A No. 1». Druck. Mohr, Codex diplomaticus ad Historiam Raeticam, Vol. I. No. 123 (1848). Migne, Patrologia Latina 180 (1855), Col. 1400, Nr. 365. Hogo, Ord. Praemonstraten. Annales, IL, prob. p. 65 (1736). Regesten und Literatur. , Helbok, Regesten von Vorarlberg und Liechtenstein (1920— 1925), Nr. 230, wo man die weiteren Autoren nachschauen mag. Es kommen hiezu: Eichhorn, Episcopatus Curiensis (1797), S. 318. A. Brackmann, Helvetia Pontificia (1927), S. 99, St. Lucius No. 1. J. G. Mayer, St. Luzi bei Chur (1876), S. 21 und 41. 1 Klemer. Riss in der Falte des Pergaments. 2 Die Bedeutung dieser Bulle, bes. dieses Abschnittes, besteht in der Schaf- fung eines Rechtszustandes, der nachher auch für die liechtensteinischen Belange' des Klosters St. Luzi, vorab Bendern, verbindlich wird.
	        

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