Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 44 — Zum Kloster, das Pfävers heisst, gehört ... zu Eschen die Kir- che, samt Zehnt von diesem Dorf und einem halben Mansus Land. Dies sind die Gastwirte: In Schaan einer. Original verloren. Dieses gehörte wohl dem 9. Jahrhundert an. Abschrift von Aegydius Tschudy, aus Gräpplang, ht. Cod. 609 der Stiftsbibliothek St. Gallen S. 93 —• 105. Diese ist u. E. einer Abschrift des 14. Jahrhunderts entnommen, die bereits die heutigen Lücken aufwies. Die Fassung zeigt, dass diese Abschrift ihrerseits auf eine solche s. 10 oder 11 zurückging. Druck. J. C. Zellweger, Schweiz. Geschichtsfreund IV., 198. Mohr, Codex diplomaticus I. n. 193. Literatur. Tschudy, De prisca ac vera alpina Rhaetia (1538). Bergmann, Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs (1853). P. C. Planta, Das alte Rätien (1872). Caro Georg, Ein Urbar des Reichsgutes in Churrätien aus der Zeit Ludwig des Frommen, in Mitteilungen d. Inst. f. Oesterr. Gesch. Forschg. 28. (1907). Oechsli Wilh., Zu dem Churer Urbar aus der Zeit Ludwigs des Frommen, in Anzeiger f. Schweiz. Geschichte, N. F. 10 Bd. 1908, N. 1. Stutz Ulrich, Karls des Grossen divisio von Bistum und Grafschaft Chur. Festgabe für Karl Zeumers 60. Geburtstag, hist. Aufs., Weimar 1910. Casparis H., Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter, in Ab- handlungen zum Schweiz. Recht, herausgegeben von M. Gmür, Bern 1910. Zösmair Jos., Das Urbar des Reichsguts in Churrätien aus der Zeit König Otto L, Archiv 1914, 2. — 4. Heft. Mayer Ernst, Zur rätischen Verfassungsgschichte, Zeitschrift f. Schweiz. Geschichte 1928 S. 386 ff. Baldauf Oskar, Das karolingische Reichsgut in Unterrätien, Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins, 5. Band, 1930. Kind E., Besprechung zu Baldauf, in Zeitschrift für Schweiz. Geschichte, 1931, S. 218 f. Zur Sache. Früher hielt man das Urbar als ein bischöfliches Ein- künfteverzeichnis des 11. oder 12. Jahrhunderts. Die herrschende Meinung war dann, es handle sich um ein Reichsgutsurbar von ca. 831. Andere waren wieder der Meinung, es sei ein Verzeichnis des Rechts der Churer Kirche um die Mitte des 10. Jahrhunderts. U. E. ist die Sache noch auf keinen Fall abgeklärt und
	        

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