Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 416 — wir dem obgenannten Hans Kobler und allen seinen Erben und Nachkommen in unserem und aller unserer Erben und Nachkommen Namen, wie hievor geschrieben steht, recht und redlich zu kaufen gegeben eines stäten, untrüglichen, ewigen Kaufes um sechseinhalb Pfund guter, genehmer Pfennige Konstanzer Münze, die uns alle- samt nützlich und gänzlich nach unserem Willen in barem Gelde von ihm gewährt und bezahlt worden sind mit der Bedingung, dass wir und alle unsere Erben und Nachkommen, in deren Hand und Gewalt unser vorgedachtcr eigener Acker nach uns je käme oder stünde, demselben Hans Kobler und seinen Erben und Nachkom- men, ihren vorgeschriebenen Zins, nämlich einen Scheffel Weizen, jetzt und fürderhin jedes Jahr auf den St. Martinstag oder inner- halb der nächsten darauf folgenden 14 Tage, ohne allen Verzug und ohne Schaden und Kosten für sie zu ihren Händen und in ihre Gewalt nach Feldkirch in die Stadt liefern und überantworten sollen. Wenn wir, unsere Erben oder Nachkommen ihm, seinen Erben oder Nachkommen eines Jahres diesen ihren Zins auf den St. Martinstag oder die darauf folgenden nächsten 14 Tage nicht in der Weise, wie hievor beschieden ist, entrichten würden, dann ist ihnen unser obgedachter eigener Acker mit Grund, Grat und aller Zubehörde von Rechts wegen gänzlich zinsfällig geworden und fürderhin zu rechtem und ewigem Eigen angefallen und verfallen, ohne unsere oder Jemandes Einsprache, Säumung, Beirrung und Widerrede. Dessen und aller hievor geschriebenen Dinge um das obgeschriebene jährliche Weizengeld sollen wir und alle unsere Erben und Nachkommen ihm und allen seinen Erben und Nach- kommen nach Recht gute und treue Gewähr leisten, wo und gegen wen sie dessen an geistlichem oder weltlichem Gerichte je bedürften, und zwar in guter Treue und ohne alle Widerrede oder Gefährdung. Zur wahren offenen Beurkundung und zur stäten und festen Sicher- heit für Gegenwart und Zukunft haben wir ihm und allen seinen Erben und Nachkommen diesen Brief mit dem anhangenden Siegel unseres oben geschriebenen gnädigen Grafen Albrecht von Werden- berg des Aelteren besiegeln lassen. Damit verpflichten wir uns beide und alle unsere Erben und Nachkommen mit Kraft und Urkunde dieses offenen Briefes willentlich und festiglich zu allen hievor ge- schriebenen Dingen. Wir, jetztgenannter Graf Albrecht von Werden- berg, haben um der ernstlichen Bitte unserer obgenannten Leute
	        

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