Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 401 — der gesamten Erbschaft, die durch den Tod des verstorbenen Ritters weiland Gaudenz von Plantair an den erwähnten Ulrich als den einzigen gesetzmässigen Intestatserben übergegangen ist, und die durch eine gewisse Ursula, die hinterbliebene Witwe des verstorbe- nen Gaudenz, gewaltsam, und wie er beteuerte, nur de facto, zurück- behalten worden sei. Seine eigene Person, sein Hab und Gut, das obgeschriebene Erbe, alle Rechtsansprüche, Klagerechte, Rechts- gründe und Rechtstitel an den besagten Gütern, Sachen und an der Erbschaft sowie sämtliche Ansprüche übergibt der oben genannte Ulrich mittelbar und unmittelbar, dank uns autoritativ und über- tragungsweise dem obgesagten Kloster Pfävers, und zwar über die Mittelperson des obgesagten Herrn Abtes Burkard, der vor dem Gerichte persönlich anwesend war und die oberwähnte Person des genannten Ulrich, die Sachen und Güter und die Erbschaft im Namen des besagten Klosters mit eigener Hand, mit aller Feierlich- keit der Worte und Gebärden und nach üblicher Gewohnheit von uns entgegennahm. Der oftgenanute Geber und Verehrer setzte vor uns den damaligen oftgenannten Herrn Abt im Namen des besagten Klosters, des Geschenkempfängers, so gut er es vermochte, zu Recht und in der Tat ein sowohl in den natürlichen Besitz seiner eigenen Person als auch in den zivilen Besitz aller seiner Sachen und Güter und der obgeschriebenen Erbschaft. Folglich vermag und kann der genannte Herr Abt im Namen des genannten Klosters mit der Person des oberwähnten Ulrich und mit allen dessen beweglichen und unbeweglichen Gütern und Dingen und insbesonders mit der gesamten erwähnten Erbschaft wie mit andern nach vollem Recht dem Kloster Pfävers gehörigen Personen, Sachen und Gütern ver- fahren, ordinieren, verfügen, handeln und streiten, ganz wie es ihm im Namen des besagten Klosters dienlich scheint, wenn nur die Grenzen des gemeinen Rechtes oder auch der Privilegien, der Regel oder der Statuten des genannten Ordens über solche Verehrer, Konversen, Oblaten oder Professoren er nicht überschreitet. Es versprach auch der oft genannte Ulrich vor uns, dem obgeschriebe- nen Gerichte, durch noch dazu kommende feierliche Zusage, die Darbietung, Schenkung und Uebertragung seiner Person, Sachen und Güter und der ganzen oberwähnten Erbschaft, sowie jedes und alles Vorausgesandte, so wie es hievor behandelt ist, immerdar fest, ratifiziert, genehm und unverletzlich zu halten und zu beobachten, 2 7
	        

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