Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 382 werden, oder die Mehrheit von ihnen, an dieser Tagung in jedem Streitpunkte zu Recht erkennen und aussprechen, dabei soll es dann bleiben und von beiden Teilen, die die Rechtssache und -Klage angeht, auch ausgeführt und gehalten werden. Ereignete es sich aber, dass die Schiedsleute an dieser Tagung in Streit ge- rieten und nicht einig würden, sodass die Streitpunkte nicht ge- schlichtet würden, so sollen die Schiedsleute 14 Tage Frist er- halten, um zu überlegen, was sie über jene Punkte aussprechen sollen, über welche sie nicht einig geworden sind. Sie sollen in 14 Tagen dann wieder nach Chur kommen und daselbst aussprechen, was sie zu erkennen bedacht haben. Was die gemeinsamen Ob- männer dann erkennen und aussprechen, dabei soll es. dann bleiben und von beiden Teilen, die es angeht, gehalten werden. Es ist auch folgendes vereinbart: Würden die gemeinsamen Ob- männer zu Chur über den Rechtsspruch in einem oder in mehre- ren Punkten strittig, so sollen sie ohne Verzug zum edeln Herrn Engelhart, Herr zu Wynsberg, dem Landvogt unserer gnädigen Herrschaft zu Oesterreich, reiten, und sollen ihm die Punkte, über die sie strittig geworden sind, erzählen und im Einzelnen dar- legen. Was dann der Landvogt über alle diese Punkte, über die die Obmänner uneins geworden sind, ausspricht und erkennt, dabei soll es dann bleiben und von beiden Teilen, welche diese Punkte angehen, unverändert gehalten werden. Auch erklären wir den Bischof Hartmann, seine Partei, alle ihre Helfer, Diener und Ihrigen, ob der obgenannten Stösse und Misshelligkeiten, vor uns, unserer Partei, allen unseren Helfern, Dienern und Unsrigen als sicher an Leib und Gut. Es sollen auch alle Gefangenen, die nicht geschätzt sind und das Geld noch nicht bezahlt haben, von der Gefangenschaft beider Parteien befreit sein. Es soll auch der obgenannte Bischof Hartmann von Chur von der Feste Aspermont mit allem Gefolge abziehen und von der Besetzung derselben gänzlich ablassen, und zwar ohne allen Hinterhalt. Wir obgenannte Ulrich Brun, Freiherr zu Räzüns, Hans, Heinrich und Ulrich Brun, «eine Söhne, und Haintz Buwygs verkünden auch Jedermann mit Urkunde dieses Briefes, dass wir alle fünf und ein Jeder von uns im Besondern für uns, unsere Partei, für alle unsere Erben und Nachkommen und für alle unsere Blutsfreunde, Dienerund Unsrigen leibhaftig einen gelehrten Eid zu Gott und den Heiligen geschworen haben, dass wir an dieser Satzung
	        

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