Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

- 339 — staet belib. des ze vrkünd. vnd gantzer sicherhait. so haben wir obgenante herren / alle vier, vnd ieglicher besunder. vnsrü6 Jnsigel offenlich gehenkt an disen brief. Der geben ist ze Sangans, an / dem naechsten1 Maentag1. nach aller hailigen tag, nach Cristus gebürt drüzehenhundert iär. vnd darnach in dem drü / vnd Nün- tzigosten iare. Uebersetzung Wir Hartmann von Gottes Gnaden Bischof zu Chur, Burk- hart von desselben Gnaden Abt des Gotteshauses Pfävers, Graf Johann von Werdenberg, Herr zu Sargans und Graf Heinrich von Werdenberg-Sargans, Herr zu Vaduz, bekennen und verkünden mit diesem Briefe allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören und geben öffentlich bekannt, dass wir ehegenannten vier Herren gemeinsam einen gelehrten Eid mit erhobenen Fingern zu den Heiligen geschworen haben uns fest und treu zu helfen und zu beraten mit Leib und mit Gut, mit unseren Festungen, Schlössern, Ländern und Leuten und besonders mit aller unserer Macht wider die benachbarten Herren, nämlich wider Graf Albrecht von Wer- denberg, Herr zu Bludenz, Graf Albrecht von Werdenberg, Herr zu Heiligenberg, und wider die Grafen Rudolf und Hugo von Werdenberg, Herren zu Rheineck, Gebrüder. Das sollen wir gegen- seitig fest und treu halten, bei den Eiden, die wir darum geschworen haben, und zwar mit dem Bescheid und in der Weise, dass uns allen vier obgenannten Herren gleiches Recht zukommt betreff der ehegenannten Herren von Werdenberg, wie sie oben ge- sehrieben stehen und genannt sind. Würde ferner an einen von uns vier Herren eine Rechtssache vorgebracht, so soll dieser Herr kein Gericht halten, ohne der anderen drei Willen, Wissen und Rat, und zwar auch das bei dem Eid, den er geschworen hat. Würde sich einer von uns vier Herren mit Willen, Gunst und Rat der andern drei Herren mit den vorgenannten Herren von Werden- berg verständigen und einigen, so soll er, der sich verständigt hat, uns den andern drei Herren doch nichtsdestoweniger behilflich und ratsam sein, bis auch uns gleiches Recht betreff dieser Herren von Werdenberg zukommt und widerfahren ist. In gleicher Weise ist zu merken: Falls unter uns ehegenannten vier Herren zwei oder drei mit den obgenannten Herren von Werdenberg sich ver-
	        

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