Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 288 — dass wir uns kenntlich 
erweisen für die treuen Dienste, die uns der Dekan, die Chorherren und das Kapitel am Dom zu Chur lange Zeit treulich erwiesen haben, oder in künftigen Zeiten uns und unseren Nachkommen noch erweisen würden. Wir geben darum für unser, unseres Vaters, unserer Mutter und aller unserer Vorfahren Seelenheil und Glück 'den Vorgenannten, nämlich dem Dompropst, dem Dekan, dem Kapitel zu Chur und allen, ihren Nachfolgern zu rechtem Eigentum den Kirchensatz und die Kirche zu Schaan, die zu Ehren des guten Herreh St. Laurenz und anderer Heiliger Gottes geweiht ist. Diese Kirche und der Kirchensatz gehörten uns bishin nach Lehensrecht. Sowohl wir als auch unsere Vorfahren haben sie bis anhin 'besetzt und verliehen. Jetzt ist sie uns von Klaus Ganser, welcher die Kirche und den Kirchensatz von uns innegehabt hat, ledig worden. Die Kirche zu Schaan samt Kirchen- satz und allen Rechten, Nutzungen, Gewohnheiten und Zu'behörden, samt Lehenschaft und allen Dingen, haben wir nun den obgenann- ten Herren und allen ihren Nachfolgern zu rechtem Eigen gegeben und übergeben, sodass sie und ihre Nachfolger diese Kirche von jetzt an auf ewige Zeiten verleihen, besetzen und entsetzen kön- nen, wie es für sie am nützlichsten und füglichsten ist und wie sie auch andere Kirchen verleihen und besetzen, die zu ihrem Kapitel gehören. Wäre diese Kirche weiter zu verleihen oder zu besetzen, so sollen weder wir, noch unsere Erben, noch unsere Nachkommen die obgenannten Chorherren und das Kapitel durch irgend eine Sache oder auf irgend eine Weise etwa säumen oder beirren. Wir verzichten mit Urkunde dieses Briefes für uns und alle unsere Erben und Nachkommen auf alles Eigentum, alle Lehen- schaft, alle Forderung, allen Anspruch, alle Gewalt und auf alles Recht an dieser Kirche und an diesem Kirchensatz, so wir und unsere Vorfahren daran bis auf den heutigen Tag, da dieser Brief gegeben ward, gehabt haben, und zwar ohne List und Trug. Wir haben auch die vorgenannte Kirche samt dem Kirchensatz mit aller Eigenschaft und mit aller Zuhehörde in der obgenannten Herren Hand und Gewalt gebracht und zwar mit allen Formalitäten die bewirken, dass das Geschäft Kraft und Macht habe und jetzt und hienach fest und stät bleibe. Wir und unsere Erben und Nach- kommen sollen den vorgenannten Herren und allen ihren Nach- folgern hinsichtlich der obgenannten Kirche und des Kirchensatzes
	        

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