Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 276 — linge jedes Jahr am obgesagten Jahrzeitstage dem Ammann der obgeschriebenen Herren, der dann gerade wäre, ausrichten und entrichten. Dann wurde folgende Bedingung beigefügt: Wenn der genannte Herr Philipp hinsichtlich der zwölf Gulden innert dreier Jahre die oberwähnten Herren nicht sachlich und wirklich be- friedigt haben würde, dann sollen die genannten Herren von der Jahrespfründe des Herrn Philipp, wenn dieser verstorben sein wird, 16 gute und gesetzliche Gulden erhalten. Lebenslänglich ist Herr Philipp selbst gehalten, jedes Jahr an der vorgenannten Jahrzeit die genannten fünf Schillinge tatsächlich zu liefern. Bei solchem Verlauf der vorgeschriebenen Dinge wollen die vorgenannten Her- ren, dass der vorgenannte Weingarten und jener oder jene, die ihn inne haben, durch die weitere Zahlung der genannten fünf Schil- linge immerdar belastet bleiben sollen. Hierüber bat der vorge- nannte Herr Philipp den Dekan und das vorvermerkte Kapitel um Herstellung eines oder mehrerer von mir dem öffentlichen Notaren unterschriebener Rechtsinstrumente. Geschehen zu Chur im Jahre, im Monat, am Tage, zur Stunde, an der Römerzinszahl, im Papst- herrschaftsjahr und am Orte wie oben gesagt ist, und zwar in Gegenwart der verständigen Männer Herr Simon Marugg und Konrad Wachli, Pfründer des Kreuzaltares der Kirche zu Chur, des Friedrich Antioch, Kleriker zu Chur, und Heinrichs genannt von Satains, eines rechtskundigen Laien, alle für Obgemeldetes besonders herbeigerufene und erbetene Zeugen. (SN.)16 Und ich Johann Weibel von Möhringen, Lehrer zu Chur, aus kaiserlicher Befugnis öffentlicher Notar, Geschworener am Hof zu Chur, bin bei der obgesagten Anerkennung und bei allem und jedem Vorvermerkten zur erwähnten Zeit und am erwähnten Orte, während es so geschah und behandelt wurde, gemeinsam mit den obgeschriebenen Zeu- gen dabei gewesen und habe gesehen und gehört, dass es wirklich so geschehen ist. Darum habe ich es zur Nieder- schrift mit meiner eigenen Hand in diese öffentliche Form gebracht und es auf Ansuchen und Verlangen hin mit mei- nem gewohnten Zeichen zum Zeugnis des Vorvermerkten unterzeichnet.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.