Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 270 — Wir bestimmen, dass bei unserer Abwesenheit unser Stellvertreter, ein Kanoniker von Chur, stets zu Chur Residenz haben soll. Wir verpflichten uns, keines Domherren Verfügung, Legat oder Verord- nung, die er gemäss bisherigem Brauch über seine kirchlichen Lehen treffen möchte, je zu bestreiten, zu verzögern oder aufzuschieben. Wir wollen niemals Steuern oder andere Abgaben von den Leuten, die dem besagten Kapitel zugehören, ohne Erlaubnis und Zustim- mung des obvermerkten Kapitels einziehen. Die Güter und Be- sitzungen des Kapitels wollen wir nicht ohne Rat und Anordnung von sechs Domherren, die uns vom ebengesagten Kapitel beigesellt werden, jemals irgendjemandem verleihen oder weiter verleihen, so- dass dadurch Kosten und Lasten erstehen würden. Für die Pfrün- den, die uns auf Grund und im Namen der besagten Propstei zu- gehören, wollen wir nur Priester oder geeignete Personen, die in- nert Jahresfrist'zum Priesterstand promoviert werden können, dem Churer Bischof vorstellen, und unter letzteren Personen nur solche, die verbürgen, dass sie innert Jahresfrist von ihrer Präsentation an gerechnet, auch wirklich und kanonisch die Priesterweihe empfan- gen werden. Alle sollen auch verbürgen, dass sie persönlich auf ihren Pfründen residieren werden. Namentlich und insbesondere an den Altar der heiligen Katharina in der Kirche zu Chur soll nur ein solcher Priester gelangen, der in der genannten Kirche nicht schon eine Pfründe besitzt und der sich eidlich verpflichtet, für die Zeit, da er diesen Altar zu bedienen haben wird, persönlich in der Stadt Chur Wohnsitz zu nehmen und bei allen kanonischen Stunden im Chore zu Chur entweder dabei zu sein oder sich ver- treten zu lassen. Wir versprechen auch und geloben durch den Wortlaut des gegenwärtigen Schreibens bei allfälliger Vakanz an der St. Martinskirche in der Stadt Chur als ständigen Vikar nur einen Churer Domherren vorzuschlagen, da das, wie wir aus hin- länglicher Erkundigung wissen, gleich allem andern oben Erzählten, auch von unseren Vorgängern so gehalten worden ist. Dann, um künftigen Zwistigkeiten und etwaigen Schlichen, die zwischen uns einerseits und besagtem Kapitel oder einem oder mehrerer seiner Chorherren anderseits etwa aus irgendeinem Streitpunkte erwachsen könnten, vorzubeugen, versprechen wir was nachgeschrieben steht: Wenn im Verlaufe der Zeit etwas auftauchen würde, auf Grund dessen wir gegen das Kapitel oder gegen einen oder mehrere Kano-
	        

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