Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

212 - qui de cetero eligentur, pro tempore electionis et professionis sue iurent, que supra statuta sunt, se bona fide inuiolabiliter seruaturos . . . Sunt autem nomina fratrum, qui cum abbate predicto, inter- fuerunt constitucioni prefate et ordinacioni / predicte. ipsam se seruaturos per omnia, iuramento corporali prestito firmauerunt, Heinricus decanus monasterii supradicti, Alberchtus de Schellenberg. Eber, de Funtanaus, et Johannes de Men-/delbürren conuentuales monasterii nostri predicti . . . Uebersetzung Im Namen des Herrn, amen. Im Jahre seiner Geburt 1343, in der 11. Indiktion, . . . haben wir mit dem gegenwärtigen Schrei- ben angeordnet und festgesetzt, dass fiirderhin das Siegel in der Sakristei oder im Sekretariat unseres Klosters, wo die heiligen Gewänder ruhen, in einem besonderen Schreine, der von uns hiezu bestimmt worden ist, aufbewahrt werden soll. Dieser Schrein ist mit zwei festen Schlössern und zwei Schlüsseln zu versehen, von denen einen der Abt, der gerade wäre, den andern hingegen einer aus unseren Brüdern, der die Profess abgelegt hat, und der jetzt und künftiglich hiezu zu erwählen ist, mit sich führen und unter treuer Verwahrung halten sollen. Mit diesem Siegel sollen sie auf unser Begehr die über Vereinbarungen und Geschäfte erstellten Briefe, ohne Schwierigkeiten zu machen, besiegeln. Wenn wir aber aus irgend einem Grunde nicht einig wären . . . wählen wir den verständigen Mann den Herrn Heinrich von Kiselegg2, Domherr und Kustos der Kirche zu Chur, dass er über den Widerstreit . . . ent- scheide . . . Wir setzen ferner kraft eines geleisteten Eides fest und ordnen an, dass, wenn der Bruder, dem der Schlüssel anvertraut wur- de, abwesend sein müsste, derselbe in der gleichen Form bis zu seiner Rückkehr zwei andern Brüdern unter Treue anvertraut werde . . . Dass unser oben gesagtes Statut in immerwährender Kraft bleibe, setzen wir fest und ordnen wir an, dass der Abt und die Brüder, die künftiglich (zu diesem Amt) erwählt werden, auf die Zeit ihrer Erwählung und Profess beschwören, was oben festgesetzt ist in guter Treue unverbrüchlich zu halten . . . Die Namen der Brüder, die mit diesem oben gesagten Abt bei der erwähnten Verordnung dabei waren und sie durch einen körperlichen Eid in allem zu halten schworen und bekräftigten, sind: Heinrich, der Dekan des
	        

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