Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 209 — Graf Rudolf von Werdenberg, Herren zu Sargans, miteinander güt- lich geeinigt und ihre Güter geteilt haben, wie hiernach geschrieben steht und wie sie es an uns gesetzt haben: Bei dem ersten: Graf Hart mann soll zu Teil werden Vaduz die Burg und was da- zu gehört, Blumenegg die Burg und Nüziders und was dazu gehört, was ennet des Rheins ist, es sei Eigen oder Lehen Vaduz halb und im Walgau, an Leuten und an Gut, gesuchtes und ungesuchtes bis an die Landquart, es sei Pfandlehen oder Eigen, das soll fallen in Graf Hartmanns Teil, vnd Heinrich der Schultheiss von Sargans mit Leib und mit Gut. Es soll auch Graf Hartmann verzichten all der Ansprach, die er hat oder haben möchte an dem Gut, das Graf Rudolf zugefallen ist oder zufallen mag zu seinem Weibe, und er soll alle die Briefe zurück geben, die er darum hätte. So ist dies der Teil, der Graf Rudolf zufallen soll: Sargans die Burg und Stadt und was dazu gehört, die Vogtei zu Sargans und was dazu gehört, die Freien zu Laax und mit Namen was ihm zu seinem Weibe zugefallen ist oder zufallen mag und was diesseits des Rheines Sargans halb ist, Leute und Gut, Eigen, Lehen und Pfand, Gesuchtes und Ungesuchtes, ohne Heinrich den Schult- heissen von Sargans mit Leib und mit Gut; dieser soll dem Grafen Hartmann bleiben. Graf Rudolf soll auch die Gülten zahlen, die sie schuldig sind auf den heutigen Tag, ohne die Gülten, um welche Pfänder gesetzt sind; diese soll Jedermann lösen, wie sie in seinem Teile gelegen sind. Graf Hartmann soll sich hüten vor aller Pfändung bei dem Eide, den er geschworen hat, recht ob es seine eigene Gült wäre, ohne alle Gefährde. Wenn er aber der Gült schadhaft würde, so soll ihn Graf Rudolf unschadhaft machen. Sie sollen auch, was man ihnen zahlen soll, gemeinsam mit einander einnehmen und teilen. Wenn man darum pfänden muss, soll dies einer mit des andern Rat tun. Pfändet aber einer ohne des andern Rat und würde er dadurch schadhaft, soll er den Scha- den allein haben. Die Gült des Herrn von Maygelan soll Graf Hart- mann allein sein, und es soll ihm Graf Rudolf dazu nicht behilf- lich sein. Es soll auch keiner von Beiden den andern seines Gutes ent- erben durch Mutwillen bei dem Eide, den sie geschworen haben; es wäre, denn, dass sie Leibeserben bekämen oder hätten. 1 u *
	        

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