Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 140 — lica, ab - - Jmperatore et aliunde impetratis et impetrandis, ac omni /'iüri'cänonico et Ciuili, necnon omnibus aliis per que dicta resig- naciö. et renunciacio posset inposterum vacillari12. -Jn premissorum aütem indubitatum te/stimonium presentes litteras Sigillorum Re- uerendorum dni. - Friderici - 
6 Curiensis Electi, - - Judicis dicte Ecclesie, necnon nostrorum munimine. dedimus robora-/tas — Datuni et actum Cu r ie — Anno domini .Mu-CC°. lxxxvi. -— Kl. JuHj —. Jndictione xiiij3 — 'Nos -. Fri.de ricu s - dei gracia Electus, et / Judex pre- notati13, •• Sigilla ' nostra ad peticionem Volrici'et Volrici1 fratrum de' Bodemen predictorum huic littere appendimus, in testimonium premissorum — Uebersetzung . Jedem und allen, die das gegenwärtige Schreiben sehen, geben Ulrich, der Pfarrer der Kirche Feldkirch und Ritter Ulrich von Bodemen, sein • Bruder,. Nachstehendes zur Kenntnis. Dass das, Was'in. der Zeit behandelt wird, nicht wegen dem schwachen Ge- dächtnis der Menschen durch die Finsternis der Vergesslichkeit verdunkelt werde, gebührt es sich, dasselbe durch das Zeugnis der Schrift zu verewigen. Es sei deshalb allen Menschen, die guten Willens sind, bekannt gemacht, dass eine Streitfrage, einerseits die in Christo ehrwürdigen Herren Propst und Dekan4, sowie das Kapitel der Kirche zu Chur5, und anderseits uns, wegen dem Pätro- nats- und Vogteirecht der ebenerwähnten Kirche und wegen den Zübehörden, erregte. Nach längeren gerichtlichen Verhandlungen, begannen, wir Gewahr zu werden, dass uns nach Recht nichts von den oberwähnten Rechten zukommt. Die oben gesagten Herren Propst und Dekan, sowie das Kapitel, haben nämlich die vor- erwähnten Rechte mit ihren Zübehörden von den vornehmen, be- scheidenen Männern den Gebrüdern Ulrich und Marquart von S c h e 11 e n b e r g , denen das Recht der Veräusserung . zustand, kanonisch und legitim erworben, weil diese selbst die oben er- wähnten Rechte von einem gewissen Martin, unserem Bruder, er- kauft hatten, dem die besagten Rechte mit ihren Zübehörden aus einer zwischen uns stattgehabten Teilung des väterlichen Erbes'zu- kamen'. Wir anerkennen alles Gesagte öffentlich mit diesem Brief, in- dem wir Gott vor Augen haben, und willigen in die Gerechtigkeit ein:
	        

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