sind und bei denen es eine Gegenzeichnung im formellen Sinn nicht geben kann.75 1.2.2 Durch die Gegenzeichnung tut der Gegenzeichnende kund, dass er den in einer Anordnung oder Verfügung zum Ausdruck gebrachten Willen eines anderen Organs billigt. Damit wird die politische und rechtliche Verantwortlichkeit des Gegenzeichnenden begründet. Die Gegenzeichnung hat somit einen doppelten Sinn und Zweck in einem Staat, in dem insbesondere das Staatsoberhaupt nicht verantwortlich ist:76 Einmal soll dadurch die Einheitlichkeit der Staatsführung ge sichert, zum anderen soll dadurch eine politische Verantwortlichkeit auch für diese Akte begründet werden.77 1.2.3 Um für die staatlichen Akte eines Landesfürsten einen verant wortlichen Träger zu schaffen, wurde beim Ubergang von der abso luten Monarchie zu einem Verfassungsstaat die Einrichtung der Ge genzeichnung auch in Liechtenstein verankert. Damit war eine Syn these zwischen Unverantwortlichkeit des Monarchen und dem Schutz der verfassungsmässigen Rechte der Bürger und der Staatsorgane ge schaffen. Fehlt die zur Gültigkeit essentielle Form oder fehlt diese einem Akt, für den die Gegenzeichnung verfassungsgesetzlich gefordert ist, so ist in der Regel der Akt als ungültig anzusehen.78 Jedoch hat Mar schall von Bieberstein recht, wenn er gegen die Ansicht auftritt, 75 Vgl. zur Bedeutung der formellen und materiellen Gegenzeichnung Binding, Die Gegenzeichnung und ihre Folgen 1920; Weber, Jahrbuch der Akademie des deutschen Rechts, Bd. IV, 1937, 184 ff; Moser, Abhandlung von der Contra Signatur 1755, alle zitiert nach Walter österr. Bundesverfassungsrecht, Wien 1971, 315 (Anm. 70); Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und der höchsten Magistrate, Berlin 1904; Melichar, Geschichte und Funktion der Ge genzeichnung, insbesondere in der österreichischen Verfassungsentwicklung, in: FS für Lentze, Innsbruck-München 1969, 396 ff; Maunz-Dürig, Kommentar, Bemerkung 2 zu Art. 82 GG und die dort zitierte Literatur. 76 Vgl. dazu für Liechtenstein Art. 7 (2) Verf. 77 Vgl. Menzel, Bonner Kommentar, Hamburg, Erläuterung II, 2 und 3 c zu Art. 58; Schlochauer, öffentliches Recht, Frankfurt a. M. 1962 bzw. Karlsruhe 1957, 111; Eschenburg, Staat und Gesellschaft in Deutschland, Stuttgart 1956, 3. A., 637. 78 So Samuely, Prinzip der Ministerverantwortlichkeit in der konstitutionellen Monarchie, Berlin 1869, 58 ff. 102