Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlassung bzw. dem Inkraft­ treten der Verfassung von 1921 sind Stellvertretungsakte, wie sie eben aufgezählt wurden, regelmässig im Landesgesetzblatt kundge­ macht worden.61 11. Art. 13 (2) der Verfassung und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts 11.1 Der Wortlaut dieses Artikels geht offenbar davon aus, dass der Landesfürst die Stellvertretung vom Ausland her verfügt, indem er ein Mitglied des Hauses — wie Art. 13 (2) der Verfassung sagt — «in das Land» entsendet. Damit ist ein völkerrechtliches Problem zu erörtern: Grundsätzlich gilt, dass jeder Staat seinen eigenen räumlich begrenzten Hoheitsbereich hat; hier ist er alleiniger Träger von Hoheitsgewalt. Andere Staaten sind in der Regel zur Ausübung von Hoheitsrechten auf seinem Gebiet nicht berechtigt, es sei denn, dass der Gebietsstaat zustimmt. Das besagt der Grundsatz der Undurchdringlichkeit des Staatsgebietes im Völkerrecht.62 Zu eng ist die im Schrifttum mitunter vertretene Ansicht, das Völkerrecht schliesse nur die staatliche ZwangsgcwzXt im Ausland aus.63 Das würde bedeuten, dass eine nicht mit Zwang verbundene obrigkeitliche Betätigung des Staates auch im Ausland ohne Rücksicht auf den Willen des Gebietsstaates zulässig wäre.64 61 So auch Schmid II, 61 ff, im Gegensatz zu den dort in Anm. 127 angeführten gegenteiligen Lehrmeinungen. 62 Vgl. dazu Dahm, Völkerrecht, Bd. I, Stuttgart 1958, 250—251. 63 So etwa Kelsen, General theory of Law and State, Cambridge-Haward Uni., Pr., 1949, 194, 210 f; derselbe, Principles of international law, New York 1952, 212; Ross, Lehrbuch des Völkerrechts, 1951, 150 f. 64 So auch Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, München-Berlin 1960—1964, 298 ff; Wengler, Völkerrecht, Bd. II, Berlin-Göttingen-Heidelberg 1964, 543, 962—964, meint, dass das Recht zur Vornahme von Staatsakten im allgemeinen ein ausschliessliches Recht desjenigen Staates sei, auf dessen Gebiet der Akt vorgenommen werden soll. Es gäbe nur wenige Ausnahmen nach allgemeinem Völkerrecht zugunsten fremder Staatsoberhäupter, fremder Diplomaten und Konsulen, wenngleich er dies hinsichtlich des Staatsoberhauptes nicht näher begründet; so insbesondere II, 962 ff. 98
	        

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