Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

9.2 Es kann umso weniger ein Zweifel am Erfordernis der Gegen­ zeichnung bestehen, als die historische Komponente nicht übersehen werden darf. Die bislang gemäss Art. 13 (2) der Verfassung vorge­ nommenen Bestellungen eines Stellvertreters sind regelmässig gegen­ gezeichnet worden.57 Die Gegenzeichnung ist lediglich bei den von Schmid erwähnten Bevollmächtigungen anlässlich kurzfristiger Aus­ landsreisen unterblieben;58 offenbar deshalb, weil keine Vertretung für längere Zeit vorlag. Interessanterweise ist diese Bestimmung in diesen Fällen ohne das Vorliegen des Erfordernisses des längeren Auf­ enthaltes im Ausland als Grundlage herangezogen worden. Das sei im Hinblick auf das früher Gesagte ausdrücklich hervorgehoben. 10. Ist die Vollmacht kundzumachen? Vorausgeschickt sei, dass jeder generell abstrakte Staatsakt, der einen unbestimmten Kreis von Personen binden soll, im gewaltenteilenden Rechtsstaat der Kundmachung bedarf. Geheimerlässe mit bindender Wirkung für die Staatsbewohner gibt es in einem Rechtsstaat auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage nicht; ist doch die Kenntnis einer Norm bzw. die Möglichkeit der Kenntnis in einem solchen Rechtsstaat ein grundlegendes Element. Wenngleich die Verfassung die Kundmachung bloss als essentielles Erfordernis der 
Gültigkeit von Gesetzen regelt,59 kann dies für ver­ fassungsunmittelbare, generell abstrakte Akte aus den eben genannten Gründen nicht zweifelhaft sein, zumal ein Bestellungsakt zumindest Gesetzes-, wenn nicht sogar Verfassungscharakter trägt. Sicher ist die Staatspraxis — die Übung — grundsätzlich keine Rechtserzeugungs­ quelle, aber doch ein gewisser Auslegungsbehelf im Sinne des Grund­ satzes der historischen Interpretation.60 67 Vgl. die Stellvertretungen vom 2. 10. 1921, vom 21. 12. 1921, LGBl. Nr. 1/22, vom 17. 4. 1930, LGBl. Nr. 6/30, und vom 30. 3. 1938, LGBl. 9/38. 68 Vgl. Schmid II, 65. 58 Vgl. Art. 65, 67 Verf. 1,0 Vgl. dazu Gumplowicz-Bischoff, Das österr. Staatsrecht, 3. A., Wien 1907, 91; Ulbrich, a.a.O., 74, 76. 97
	        

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