Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

8.3 Ein solcher Kreationsakt könnte etwa wie folgt lauten: «1. Für die Dauer meiner Abwesenheit vom Lande, d. h. meines Aufenthaltes in ... in der Zeit vom ... bis... entsende ich ... mit dem Auftrag, sich für die Dauer von ... im Jahr im Lande aufzuhalten. 2. Ich betraue den so Entsandten als Stellvertreter mit der Aus­ übung folgender, mir nach der Verfassung zustehender Hoheits­ rechte: ... Alternative: ... mit der Ausübung aller mir nach der Verfassung zustehenden Hoheitsrechte, behalte mir aber die Ausübung der nachstehend aufgezählten Hoheitsrechte vor:...» Geht man davon aus, dass eine jährliche Erneuerung des Kreations­ aktes bei einem mehr als ein Jahr dauernden Aufenthalt im Ausland nicht geboten ist, könnte etwa so formuliert werden: «1. Für die Dauer meiner Abwesenheit vom Lande aus Anlass... in der Zeit vom ... bis ... entsende ich ... mit dem Auftrag, sich in jedem Jahr .... Monate im Fürstentum aufzuhalten. 2. Gleichlautend wie oben.» 9. Ist die Bestellung des Stellvertreters vom Regierungschef gegenzu­ zeichnen? 9.1 Zur Beantwortung der Frage ist einerseits von den im Voran­ gegangenen gewonnenen Erkenntnissen und von Art. 85 der Verfas­ sung auszugehen. Die Untersuchung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einrichtung einer Stellvertretung ein generell abstrakter, auf der Verfassung unmittelbar beruhender, Verordnungscharakter besitzen­ der Staatsakt ist. Da Art. 85 der Verfassung von «Verordnungen» schlechthin spricht, sind auch Verordnungen des Art. 13 (2) der Ver­ fassung vom Erfordernis der Gegenzeichnung erfasst. 96
	        

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