Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

8.2 Die Betrauung mit der Ausübung von dem Landesfürsten zur stehenden Hoheitsrechten wird eine allgemeine oder spezielle Voll­ macht sein können. Das ergibt sich aus dem Wortlaut: «... und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zu­ stehender Hoheitsrechte zu betrauen.» Es hängt also vom Willen des Landesfürsten ab, ob er alle oder bloss bestimmte Hoheitsrechte übertragen und sich bestimmte' vorbehalten will. Jedenfalls ist bei einer Spezialvollmacht eine enumerative Auf­ zählung erforderlich. Das kann in zweifacher Weise geschehen: a) Betrauung mit der Ausübung aller zustehenden Hoheitsrechte mit Ausnahme der namentlich vorbehaltenen; b) Betrauung mit der Ausübung namentlich aufgezählter Hoheits­ rechte. , Eine Anordnung, wie sie etwa in der amtlichen Mitteilung der Kabi­ nettskanzlei vom 1. 7. 1983 angekündigt wird: «... ausgenommen hievon werden sein alle im Zusammenhang mit der Regierung des Fürstenhauses stehenden' Hoheitsrechte, deren Ausübung sich S. D. der Landesfürst vorbehalten wird ...», wäre dagegen kaum verfassungskonform, weil damit nicht in einer der Allgemeinheit erkennbaren Weise geklärt ist, welche Rechte der Laridesfürst selbst und welche Rechte der Stellvertreter auszuüben hat. Bei einer fall weisen Entsendung wird die Betrauung mit Hoheits­ rechten jedenfalls ein spezieller Akt sein, mit dem dem Anlassfall entsprechende Hoheitsrechte übertragen werden. Auch dann, wenn der Landesfürst den Stellvertreter mit der Ausübung aller ihm zu­ stehenden Hoheitsrechte betraut, bleibt die nuda proprietas beim Landesfürsten, weil es allein von seinem Willen abhängt, ob er die Voraussetzungen, die für die Einrichtung der Stellvertretung mass­ gebend waren, beendet. 95
	        

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