Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

ein generell abstrakter, auf der Stufe einer verfassungsunmittelbaren Verordnung stehender Akt, also eine Verordnung ist. Demgegenüber wäre es sehr vordergründig zu argumentieren, die Ver­ fassung kenne nur Verordnungen im Sinne der Art. 10 und 92 der Verfassung, spricht doch Art. 85 der Verfassung von «Erlässen» und «Verordnungen» schlechthin, ohne diese Begriffe näher durch einen Klammerausdruck zu erläutern, wie dies bei Verwendung von Be­ griffen an anderen Stellen der Verfassung geschieht.56 Dazu kommt noch, dass die Verfassung selbst in Art. 49 (1) eine verfassungsunmit­ telbare Verordnung kennt, die nicht der Kategorie der Art. 10 und 92 zuzuordnen ist. 8. Was hat die Vollmacht, in der die Stellvertretung festgelegt wird, zu enthalten, wie muss sie lauten? 8.1 Der Inhalt des Kreationsaktes ist durch die Verfassung selbst festgelegt. Er wird zunächst den Grund der Einrichtung der Stellver­ tretung zu nennen und die Dauer der Abwesenheit vom Lande mög­ lichst genau anzugeben haben. Dies ist erforderlich, um prüfen zu können, ob die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen des Krea­ tionsaktes gegeben sind, insbesondere ob eine «längere Abwesenheit vom Lande» vorliegt oder vorliegen kann. Die Vollmacht wird ferner — wie immer man die Frage beurteilen will, ob eine jährliche Erneuerung erforderlich ist, sollte die Abwe­ senheit ein Jahr übersteigen — den Auftrag an den mit der Stellver­ tretung zu Betrauenden enthalten müssen, sich eine möglichst genau anzugebende Zeit während des Jahres im Lande aufzuhalten. Sollte aus besonderem Anlass eine Stellvertretung erforderlich sein, wird im Kreationsakt dieser zu nennen und damit der Auftrag zu verbinden sein, sich für diesen Anlassfall im Lande aufzuhalten und den allenfalls erforderlichen Hoheitsakt zu setzen. 66 Vgl. dazu die Anm. 83 und das unter IV. 2.2 Gesagte. 94
	        

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