Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

7. 
Der Rechtscharakter des Aktes der Entsendung und Betrauung Aus der Wortwendung des Art. 13 (2) der Verfassung «wird entsen­ den», «wird betrauen» ergibt sich, dass es eines konstitutiven Willens­ aktes des Fürsten bedarf, um eine Stellvertretung einzurichten. Inso­ weit unterscheidet sich die Stellvertretung vom Institut der Regent­ schaft. In diesem Entsendungs- und Betrauungsakt liegt ein verfas­ sungsunmittelbarer, konstitutiver Kreationsakt mit generell abstrak­ tem Inhalt. Er ist als Verordnung im Sinne der Staatslehre anzuspre­ chen und findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem ge­ nannten Verfassungsartikel. Insoweit kommen die Art. 10 und 92 der Verfassung nicht in Betracht; Art. 13 (2) der Verfassung ist viel­ mehr diesen Bestimmungen gegenüber eine Spezialvorschrift. Der Akt ist insofern als generell abstrakt zu qualifizieren, als damit ein Staatsorgan, das in der Verfassung potentiell vorgesehen ist, aktualisiert wird. Die Kreation eines Staatsorgans bedarf eines gene­ rellen Aktes, weil die Einrichtung eines solchen Organs jedermann gegenüber bindende Wirkung hat. Wird doch damit die Befugnis zur Ausübung der Hoheitsrechte des Fürsten auf ein neu eingerichtetes — wenn auch nur vorübergehend wirksames — Organ übertragen. Die vom Stellvertreter gesetzten Akte binden Landtag, Gerichtsbar­ keit, Verwaltung und jedermann so, als ob sie vom Landesfürsten selbst gesetzt worden wären. Vom verfassungsmässig richtigen Zu­ standekommen dieses Kreationsaktes hängt somit die Gültigkeit der gesetzten Hoheitsakte ab. Entsendung und Betrauung bilden ein ein­ heitliches Begriffspaar. Es gibt keine Entsendung ohne Betrauung und umgekehrt keine Betrauung mit Hoheitsrechten ohne Entsendung eines Stellvertreters.53 Hält man sich vor Augen, dass etwa die Sanktion der Gesetze54 oder die Erlassung von Verordnungen55 dem Stellvertreter zur Ausübung übertragen werden können, wird einsichtig, dass der Kreationsakt 53 Vgl. die Wortverbindung «und« zwischen «bestellen» «betrauen». M Vgl. Art. 65, 66 Verf. 55 Vgl. Art. 10, 92 Verf. 93
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.