Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Sprachlich richtiger wäre es jedoch, in diesem Zusammenhang nicht von «gewisse Zeit», sondern von «bestimmte Zeit» zu sprechen.48 Eine Bestellungsurkunde wird jedenfalls nicht den Verfassungsaus­ druck «gewisse Zeit» verwenden dürfen, sondern diesen zu konkre­ tisieren, d. h. zeitlich zu umschreiben haben. 4.2 Der Ausdruck «fallweise» ist dahin zu verstehen, dass für einen bestimmten, offenbar nicht voraussehbaren Anlass der Landesfürst das Recht haben soll, einen Stellvertreter, unabhängig von der Ent­ sendung auf gewisse Zeit in jedem Jahr, zu diesem Anlass zu ent­ senden. 5. Die Aufgaben eines Stellvertreters Neben der Entsendung eines Agnaten in das Land wird damit das Recht und die Pflicht des Fürsten verbunden, den so bestellten Stell­ vertreter mit der Ausübung von ihm zustehenden Hoheitsrechten zu betrauen. Dies ergibt sich aus der Wortverbindung «entsenden» bzw. «betrauen» durch die Worte «und ihn». Auch die Betrauung mit der Ausübung von Hoheitsrechten setzt somit voraus, dass die objektiven Bedingungen gegeben sind; sie erfordern die alljährliche Neubetrau- ung, falls die Abwesenheit über ein Jahr hinaus dauert. 6. Die Bestellung — ein Recht, aber auch eine Pflicht — Überlegungen für £ine Reform des Art. 13 (2) der Verfassung;49 6.1 So sehr es vom Willen des Landesfürsten abhängt, ob er eine Stellvertretung gemäss der Verfassungsbestimmung einrichtet, es also insoweit ein Recht, und zwar eines der eigenen Initiative obliegendes ausschliessliches Recht des Landesfürsten ist, so sehr ist es aber auch seine Pflicht, bei Zutreffen der Voraussetzungen dies zu tun.50 Dies 48 So auch H. Paul, Deutsches Wörterbuch, Bd. 5, Halle (Saale) 1956, 246. 49 Vgl. das zu 2.4, 2.5 und 3. Gesagte. 50 In gleichem Sinn Schmid II, 59 f. 91
	        

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