Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Die Residenzpflicht des Landesfürsten ergibt sich mittelbar aus Art. 13 (2) der Verfassung, weil sonst die Anordnung über die Stellver­ tretung bei längerer Abwesenheit vom Lande bedeutungslos wäre. Art. 108 der Verfassung ist ebenso wenig anzuwenden (Verlegung sämtlicher Behörden in das Land). Dieser ist die generelle Norm gegenüber Art. 13 (2), aus dem sich speziell für den Landesfürsten die Residenzpflicht ergibt.43 3. Der Begriff «längere Abwesenheit vom Lande» «Die längere Abwesenheit vom Lande» ist objektive Bedingung für die Einrichtung der Stellvertretung. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff enthält keinen kalendermässig abgegrenzten Zeitraum. Aus dem Zu­ sammenhang dieser Bestimmung mit der Verpflichtung, jährlich auf eine gewisse Zeit einen Vertreter zu entsenden, ergibt sich, dass die Stellvertretung bei einer Abwesenheit von mindestens einem Jahr zwingend anzuordnen ist.44 Wäre die Abwesenheit kürzer als ein Jahr, bestünde kein Zwang und keine Möglichkeit, eine Stellvertre­ tung einzurichten.45 Im Wege eines Grössenschlusses die Einrichtung einer Stellvertretung auch für kürzere Abwesenheitszeiten zuzulassen, ist im Hinblick auf das unter 2.5 Gesagte fraglich. Freilich würde etwa bei einer kürzeren Auslandsreise kein Staatsorgan im Lande befugt sein, dem Landesfürsten zustehende Hoheitsrechte zu setzen. Die Bestimmung, die als Grund der Einrichtung einer Stellvertretung «eine längere Abwesenheit vom Lande» erfordert, deutet darauf hin, dass im Gegensatz zu anderen Verfassungen der Landesfürst nicht aus irgendeinem Grund eine Stellvertretung einrichten darf. Diese so gewonnene Auslegung ist aus zwei Gründen bedeutsam: a) Würde das Erfordernis der längeren Abwesenheit als Vorausset­ zung für die Einrichtung einer Stellvertretung nicht aufgestellt sein, so könnte auf diesem Wege praktisch eine dauernde Regentschaft 45 So auch Schmid II, 60 f, wenn auch mit anderer Begründung. 44 So auch Schmid II, 59 f. 45 So auch Schmid II, 59 ff. 89
	        

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