Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Bestellende seinen Wohnsitz im Lande hat, rekuriert offenbar auf den Grössenschluss a majori ad minus: Wenn eine Rechtsfolge an einen bestimmten Tatbestand geknüpft ist (Entsendung eines Stellvertreters bei längerer Abwesenheit vom Lande), sei es zulässig anzunehmen, die Rechtsfolge auch an einen weniger erheblichen Tatbestand — ge­ messen an dem dem Gesetz zu entnehmenden Massstab — zu knüp­ fen. Dieses Argument würde vielmehr logisch dazu führen müssen, dass die Bestimmung nicht an den weniger erheblichen Tatbestand geknüpft ist. Das beste Beispiel hiefür bietet Art. 42 der Luxembur­ gischen Verfassung, der das Erfordernis der «längeren Abwesenheit vom Lande» nicht kennt. Ein solcher Schluss ist deshalb nicht zu­ lässig, weil damit Organe geschaffen werden können, auch wenn die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 2.6 Die Entstehungsgeschichte, also die historische Auslegung, dieser Bestimmung deutet wohl auf die im vorangegangenen gewonnene Auslegung hin: verdankt Art. 13 doch seine Aufnahme in die Verfas­ sung — Materialien sind nach Auskunft des Kabinettsdirektors40 hie­ für nicht vorhanden — der Tatsache, dass in der Bevölkerung eine grosse Unzufriedenheit darüber bestand, dass der Fürst vor 1921 sich meist in Österreich aufhielt.41 Aus den anmerkungsweise zitierten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass weder der Landesfürst noch ein Agnat im Lande anwesend waren. Die Bestimmung sollte zweifel­ los gewährleisten, dass wenigstens ein Agnat eine angemessene Zeit während des Jahres im Lande verweilt und dort die monarchischen Befugnisse wahrnimmt.42 Der Landesfürst sollte mit dieser Bestimmung gewissermassen gezwun­ gen werden, mit der Notwendigkeit der Einrichtung einer Stellver­ tretung regelmässig konfrontiert zu werden, bevor er sie wieder er­ neuert. 40 Vgl. Schreiben vom 26. 7. 1983 an den amtlichen Sachverständigen. 41 So auch Marxer, a.a.O., 27; verschiedene Pressestimmen aus der Zeit vor und um das Entstehen der Verfassung 1921, wie z. B. Oberrheinische Nachrichten vom 28. 4. 1920, 1. 5. 1920, 3. 7. 1920 und die Schlossabmachungen vom 11.—16. 9. 1920. 42 Vgl. den Familienvertrag von 1893, Art. I; Schmid I, 167—168; derselbe II, 54, Anm. 116. 88
	        

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