Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Die Hausgesetze sind, soweit sie von der. konstitutionellen Verfassung anerkannt werden, die Grundlage dafür, dass eine bestimmte Familie bzw. ein bestimmtes Haus nach Massgabe der in den Hausgesetzen verankerten Erbfolge ein subjektives Recht (öffentlich rechtlicher Art, wenn dieser Ausdruck gestattet ist) auf die Ausübung einer Funk­ tion im Staat, nämlich ein oberstes Staatsorgan zu sein, besitzt.28 Das liechtensteinische Hausgesetz bilden, auf der Grundlage der Erbeini­ gung vom 29. 9. 1606, die Fürstlich-Liechtensteinischen Familienver­ träge vom 1. 8. 1842 und vom 11. 9. 1893. Letztere sind durch das österreichische Reichsgesetz vom 12. 1. 1893, RGBl. Nr. 15, betref­ fend die Genehmigung des Familienvertrages vom 1. 8. 1842 parla­ mentarisch genehmigt worden. Ebenso wie das genannte österrei­ chische Gesetz dem Hausgesetz verbindliche Kraft zugebilligt hat,29 bedeutet Art. 3 der Verfassung eine Anerkennung derselben durch die Verfassung und verleiht diesen Familienverträgen bindende Kraft gleicher Art wie die Verfassung. Art. 3 der Verfassung enthält dar­ über hinaus einen Verweis auf das Hausgesetz, soweit er Gegenstände der in diesem Artikel genannten Art aufzählt. Quelle des Verfas­ sungsrechts ist somit auch das Hausgesetz, das aufgrund des alten deutschen Reichsrechts seinerzeit erlassen wurde. Das Haus hatte damit durch seine autonome Satzung über Familien- und Ehrenrechte der Mitglieder der Familie hausgesetzliche Bestimmungen erlassen. Dem Hausgesetz ist der Charakter einer autonomen Rechtsbildung zuzuerkennen.30 Diese Wirkung ist durch die Änderung der Verfas­ sung von 1921 nicht verlorengegangen. Das Hausgesetz ist vielmehr in seiner Gültigkeit bekräftigt worden.31 Die Hausgesetze haben zugleich den Charakter von Verfassungsge­ setzen, soweit sie durch Art. 3 der Verfassung und schon früher durch § 3 der Verfassung von 1862 durch den Landtag angenommen wor­ den sind. Hiebei hat der «staatliche Gesetzgeber» — Landtag im Zu­ sammenwirken mit der Gesetzgebungssanktion des Landesfürsten — der autonomen Regelung durch das Hausgesetz die in Art. 3 der Ver­ 28 So auch Jellinek, System des öffentlichen Rechts, Freiburg 1892, 44 ff; derselbe, Das Recht des modernen Staates, Berlin 1905, Bd. 1, 377 ff; Steger, a.a.O., 52. 29 Vgl. § 1 dieses Gesetzes. 30 So etwa Ulbrich für den österreichischen Staatsbereich, a.a.O., 3. 31 So auch Ulbrich, a.a.O., für die österreichische Dynastie. 82
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.