Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

des Fürsten insofern illusorisch werden, als er bei Neubestellung einer Regierung oder eines Regierungsmitgliedes eines Vorschlages des Land­ tages bedarf und auf diesem Weg doch wieder ein gewisser politischer Druck auf ihn ausgeübt werden könnte. Gerade aus dem Zusammenwirken von Fürst und Regierung im Ver­ hältnis zum Landtag und aus der Abhängigkeit der Regierung vom Landtag ergibt sich, dass der Monarch für seine Handlungen im Um­ fang des Art. 85 der Verfassung der Übernahme der Verwortlich- keit durch die Regierung bedarf und darin wiederum das demokra­ tische System zum Ausdruck kommt. Andererseits aber ist die Regie­ rung nicht ein reiner Vollzugsausschuss des Landtages, weil sie vom Fürsten nicht entlassen werden muss. Diese 
gegenseitige Abhängigkeit mit gewisser Vorrangstellung der Kompetenzen des Landesfürsten wird bei Auslegung der Art. 13 (2) und 85 der Verfassung zu beach­ ten sein; dabei wird sich auch zeigen, dass zwischen diesen Verfas­ sungsnormen kein Widerspruch vorliegt. 3. Das Verhältnis des Hausgesetzes zum Staatsrecht — die Bedeutung des Art. 3 der Verfassung Eine konstitutionelle Monarchie kann das Staatsoberhaupt nur als ein Organ 
des Staates begreifen, und zwar als ein oberstes Staats­ organ, ohne dass es allein das höchste sein muss, auch wenn eine Ver­ fassung den Monarchen als das höchste Organ bezeichnet. Ein ober­ stes Staatsorgan ist der Landesfürst nach der Verfassung, indem er allein oder gemeinsam mit anderen Staatsorganen gewisse Befugnisse auszuüben hat. Alles andere würde einen Rückfall in den patrimo- nialen Staat bedeuten; dem steht Art. 2 der Verfassung — wie im vorangegangenen aufgezeigt wurde — entgegen. 3.1 Art. 3 der Verfassung normiert: «Die im Fürstenhaus Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Voll­ jährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorhan- denenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze ge­ ordnet.» 81
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.