Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

sein wird — das Prinzip der Erbmonarchie in Ablehnung der Wahl­ monarchie festlegt. Die nähere Definition der konstitutionellen Erbmonarchie in Art. 2 der Verfassung als eine solche auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage bedeutet hiezu keinen Widerspruch, wie dies gelegentlich von verschiedenen Autoren behauptet wird.10 Damit werden Fürst und Volk nicht als gegensätzliche Faktoren einander gegenüberge­ stellt, wie dies oft in konstitutionellen Monarchien der Fall war und auch noch ist und sein kann. Eine Integration beider verfassungs­ unmittelbarer Staatsorgane11, Fürst und Volk, wird durch die Ver­ fassung verankert. 2.1 Die Verfassung spricht in Art. 2 bewusst von einer demokrati­ schen und parlamentarischen 
Grundlage und nicht davon, dass das Fürstentum eine demokratisch-parlamentarische konstitutionelle Erb- monarchie ist. Wäre dem so, so wäre das Fürstentum tatsächlich in die Kategorie der parlamentarischen Monarchien einzuordnen. Das würde bedeuten, dass ein rein parlamentarisches Regierungssystem einzurichten ist. Bei einer solchen Staatsform wäre die Existenz der Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Das Parlament würde damit ein Übergewicht gegenüber der vollziehenden Gewalt besitzen. Die Regierung wäre in einem solchen System mehr oder weniger Vollzugsorgan des Parlaments. Freilich ist das Vorhanden­ sein eines Parlaments in Vertretung des Volkes, soweit letzteres nicht unmittelbar tätig wird,12 ein wesentliches Merkmal einer demokra­ tischen Verfassung. Da sowohl ein Parlament als auch eine unmittel­ bare Beteiligung des Volkes in der Verfassung verankert ist, ist die demokratisch-parlamentarische Grundlage der Erbmonarchie ausge­ wiesen und nicht bloss ein Programmsatz des Art. 2, dem keine mate­ rielle Bedeutung zukäme. 10 Vgl. hiezu bei Pappermann, a.a.O., 102 ff, die in den Anm. 5 bis 8 angeführten Autoren; Pappermann teilt diese Meinung richtigerweise nicht. 11 Zum Begriff «unmittelbare Staatsorgane» vgl. Kelsen, a.a.O., 278, der den Erb­ monarchen richtig als unmittelbares Staatsorgan bezeichnet. 12 Vgl. die Einrichtung der Volksabstimmung in Art. 48, 65, 66 und der Volks­ initiative in Art. 48, 64, 66 und 111 Verf. 76
	        

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