Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

fassung versteht offenbar unter einer «konstitutionellen Erbmonar­ chie» eine solche, in der nicht das Prinzip einer Wahlmonarchie gilt. Konstitutionalismus besteht in diesem Zusammenhang in der freiwil­ ligen Verleihung einer Verfassung von Seiten des Fürsten, die eine Volksvertretung mit blosser Aufsichtsfunktion ohne Teilnahme an der Regierung schafft. Die Regierungsgewalt ist Sache des Landesfürsten, der sie mit Hilfe von ihm unmittelbar verantwortlichen und von der Stimme der Kammer unabhängigen Ministern ausübt.4 Ohne auf den Begriff «Monarchie» im einzelnen hier eingehen zu wollen, ist eine konstitutionelle Monarchie somit eine solche, die eine Verfassung besitzt und sich insofern von der absoluten Monarchie unterscheidet5. Wenngleich der Unterschied zwischen diesen beiden Staatsformen nach Kelsen6 mehr oder weniger ein relativer ist, steht jedenfalls fest, dass zufolge Art. 2 der Verfassung das Fürstentum Liechtenstein eine verfassungsmässige Monarchie ist.7 Ebenso wie die Republik eine parlamentarische8 oder eine Präsidentschaftsrepublik8a sein kann, können Mischformen auftreten9, je nach dem, inwieweit das Parlament durch andere Organe beschränkt ist, also eine Ver­ fassung eine Gewaltenteilung differenzierter Art vornimmt. Gerade dies ist bei Beurteilung des Art. 2 im Zusammenhang mit anderen Normen dieser Verfassung der Fall: Das Fürstentum Liechtenstein ist, da die Monarchie auf einer Verfassung basiert, eine konstitutio­ nelle Erbmonarchie, und zwar Erbmonarchie deshalb, weil die Haus­ gesetzgebung — über die noch in anderem Zusammenhang zu reden 4 Vgl. dazu Ermacora, Grundriss einer allgemeinen Staatslehre, Bd. I, Berlin 1979, 92, der richtig die Entwicklung der Monarchie von der absoluten-über die kon­ stitutionelle zur demokratischen erkennt. 5 Vgl. wiederum Ermacora, a.a.O., Bd. II, 550 ff. 8 Vgl. Allgemeine Staatslehre, Springer, Berlin 1925, 337. 7 Vgl. zum Ausdruck «konstitutionelle Monarchie» neben den bereits zitierten Quellen auch Rechtswörterbuch, herausgegeben von Creifelds, 3. neü bearbei­ tete Auflage, München 1973, 638; ferner Kelsen, a.a.O., 87, 255, 258 f, 330 f, 337 ff. 8 Vgl. Österreich von 1920—1929. 8* Vgl. die USA. 8 Vgl. Österreich nach der Verfassungs-Novelle 1929; Näheres bei Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 6. A.\ Springer, Wien 1971; Imboden, der von Verbindung der Konstitutionsformen spricht, in: Die Staats­ formen, Basel-Stuttgart 1959, Kapitel III, zitiert nach Ermacora, a.a.O., 422—424. 75
	        

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