Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Für die Erstattung des Berichtes standen folgende Materialien zur Verfügung: Steger, Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Diss. iur., Vaduz 1950; Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Diss. iur., Bigge 1967; Schmid Georg, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, Diss. iur., in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liech­ tenstein, Bd. 78, Vaduz 1978, im folgenden Schmid I zitiert; Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 6, Probleme des Kleinstaates gestern und heute, Seiner Durchlaucht Fürst Franz Josef II. von und zu Liechtenstein zum 70. Geburtstag, Vaduz 1976 (Artikel: Wille, Regierung und Parteien, Auseinandersetzung um die Regierungsform in der Verfassung 1921); Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8, Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Anhang: Verfassungstexte 1808— 1918, Vaduz 1981 (darin besonders Artikel von Wille: Landtag und Wahlrecht im Spannungsfeld der politischen Kräfte in der Zeit von 1918—1939); Schmid Georg, Die Stellvertretung des Monarchen in den deutschen Erbmonarchien, insbesondere in Liechtenstein (veröffentlicht in die­ sem Band), im folgenden Schmid II zitiert; Verfassung des Fürstentums Liechtenstein. 2. Die vom Sachverständigen weiters angeforderten Materialien, ins­ besondere zur Verfassung von 1921, konnten nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie nicht auffindbar waren, ebenso die Unterlagen über die Einsetzung und Abberufung des früheren Landesverwesers Imhof. 72
	        

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