Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Erster Teil Die Problemstellung und Auslegung des bisherigen Textes der Art. 13 (2) und 85 der Verfassung1 I. Gegenstand der Untersuchung 1. Der Verfasser wurde als amtlich bestellter Sachverständiger um Abgabe eines Berichtes über folgende Fragen ersucht: a) Zu Art. 13 (2) der Verfassung: Wie ist diese Verfassungsbestimmung auszulegen? Welche Bedeutung kommt dem Wort «jährlich» zu? Was hat die Vollmacht, in der die Stellvertretung festgelegt wird, zu enthalten? Wie muss sie lauten? Ist sie kundzumachen und vom Regierungschef gegenzuzeichnen? b) Zu Art. 85 der Verfassung: Welche Funktion und Bedeutung misst die Verfassung der Gegen­ zeichnung des Regierungschefs bei, insbesondere unter dem Blickwin­ kel von Art. 2 der Verfassung? Gibt es Erlässe, die von einer Gegenzeichnung ausgenommen sind? Wenn ja, welche und wie lassen sich diese Ausnahmen im Lichte von Art. 2 der Verfassung begründen? 1 Wortlaut von Art. 13 (2) Verf.: «Der Landesfürst wird, bei'längerer Abwesen­ heit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.» Wortlaut von Art. 85 Verf.: «Der Regierungschef führt den Vorsitz in der Regierung. Er besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten oder einer Regent­ schaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschiriftsgemäss zu­ stehenden Vorzüge.» 71
	        

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