Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Stellvertretung mit der neuen Verfassungsbestimmung in Uberein­ stimmung bringen. Er stützte sich denn auch ausdrücklich auf Art. 13, liess sein Handschreiben gegenzeichnen und publizieren.126 Diese Stellvertretung wurde mit dem hohen Alter des Landesfürsten be­ gründet. Hier war die Berufung auf Art. 13 richtig. Der Fürst hielt sich prak­ tisch dauernd ausser Landes auf. Es erfolgte die Übertragung eines ganzen Regierungsbereichs, also nicht nur einer einzigen hoheitlichen Handlung. Somit liegt eine wesentlich umfassendere Spezialvollmacht vor als im ersten Fall, jedoch keine Generalstellvertretung, denn sie beschränkt sich auf ein einzelnes (wenn auch recht wichtiges) Gebiet. Dies zeigt, dass die dauernde Stellvertretung durchaus nicht als eine zwingend umfassende betrachtet wurde. Immerhin muss gefragt wer­ den, wie sich denn Fürst Johann II. in den anderen Bereichen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 vertreten liess; diese Frage lässt sich auf­ grund der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beant­ worten. Wesentlich erscheint die Tatsache, dass mit dieser wichtigen, wenn auch nicht umfassenden, Stellvertretung der damalige Erbprinz be­ traut wurde, also derjenige, der auch zu einer allfälligen Regentschaft berufen gewesen wäre. Da kein Widerruf der Vollmacht bekannt ist, dürfte diese Stellvertretung bis zum Tode des Fürsten Johann am 11.2. 1929 und dem Thronantritt des bisherigen Stellvertreters Franz (de Paula) gedauert haben. cc) Die Stellvertretung von 1930 Fürst Franz (er regierte vom 12. 2. 1929 bis 25. 7. 1938) setzte am 17. 4. 1930 seinen Grossneffen Prinz Franz Josef, den heutigen Lan­ desfürsten, gestützt auf Art. 13 der Verfassung zu seinem Stellver­ treter ein. Die Stellvertretung war eine fallweise hinsichtlich der Ver­ tretung des Fürstentums gegenüber auswärtigen Staaten und, für den Fall länger dauernder Abwesenheit des Landesfürsten vom Lande, eine umfassende. Die Gegenzeichnung dieses Regierungsaktes durch 129 LGBl. 1922/1. 62
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.