Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

gebers weitgehend im Dunkeln. Sodann ist die Bestimmung in ihrer Form generell-abstrakt, wie dies richtigerweise einer Verfassungsnorm zukommt, d. h. sie gilt nicht ausschliesslich einem konkreten Vorfall, sondern einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und für eine nicht im voraus begrenzte Zeit. Andernfalls hätte dies der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, etwa mit der Formulierung: «Solange der Landes­ fürst im Ausland residiert, wird er jährlich ...» Dies ist aber unter­ blieben. Also hat die Norm auch heute noch ihre Gültigkeit und ist anwendbar, wenn ein Fürst ein Jahr oder länger, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, seinen Aufenthalt ausser Landes verlegen müsste. Er wäre aber ebenso gewiss verpflichtet, diesfalls einen Prin­ zen als Vertreter zu bestimmen, welcher im Lande zu residieren hätte. Er müsste, wenn die Landesabwesenheit länger als ein Jahr dauern sollte, 
jedes Jahr eine neue Stellvertretung einrichten, was bedeutet, dass er dazwischen wieder selber das Heft in die Hand zu nehmen hätte, und sei es nur, um sich über die bisherige Stellvertretung Rechenschaft ablegen zu lassen, selber in noch nicht entschiedenen wichtigen Punkten zu handeln, und sodann neu eine Stellvertretung anzuordnen. Sofern also der Landesfürst in einer solchen Situation jährlich durch eine gewisse eigene Präsenz seinen Regierungswillen in eindrücklicher und unzweifelhafter Weise zum Ausdruck bringt, wird staatsrechtlich auch eine länger als ein Jahr dauernde Landesabwesen­ heit nicht zu beanstanden sein. Dies jedenfalls so lange nicht, als auf diese Weise die Regierung funktioniert und der Staat in jeder Hin­ sicht, also auch hinsichtlich seiner erbmonarchischen Struktur, keinen Schaden leidet. Der Wesensgehalt von Art. 13 Abs. 2 kann im Sinne dieser Ausfüh­ rungen wie folgt zusammengefasst werden: Es kann daraus eine Er­ mächtigung für eine Regierungsstellvertretung im allgemeinen abge­ leitet werden, insbesondere stellt er aber so etwas wie eine 
oberste Begrenzung des zeitlichen Rahmens einer Stellvertretung dar, wobei er zwingend das Prinzip postuliert, dass bei einer überjährigen Lan­ desabwesenheit jedes Jahr ein Prinz des Hauses diese Stellvertretung auszuüben hat. Die Bestimmung kann ausserdem als Surrogat für die in der liechten­ steinischen Verfassung — im Gegensatz zu zahlreichen deutschen 60
	        

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