Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

tige Fragen noch offen, die durch das Hausrecht überhaupt nicht geregelt werden können. Es sind dies die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Regenten und die Frage der Beteiligung der Volksvertretung. In diesen Fragen besteht deshalb eine echte Verfas­ sungslücke. Diese könnte m. E. nur unter Berücksichtigung der allge­ meinen Lehren über die Regentschaft, wie sie im ersten Kapitel aus­ geführt wurden, geschlossen werden. Doch gerade in diesen Punkten ist die Lehre am wenigsten gefestigt. Zumal hinsichtlich der straf­ rechtlichen Verantwortlichkeit118 gibt es — entgegen der neueren Lehre — gewichtige Argumente für eine völlige Exemtion des agnati­ schen Regenten. Dies erscheint mir allerdings eine derart wichtige Frage, dass sie unbedingt verfassungsmässig geregelt werden sollte, wie dies auch für den Monarchen allgemein üblich ist (vgl. z. B. Art. 7 Abs. 2 der liechtensteinischen Verfassung). Auch im zweiten fraglichen Punkt kann ich der herrschenden Lehr­ meinung nicht zustimmen. Die Mitwirkung der Volksvertretung bei der ordentlichen Regentschaft wird nämlich vor allem damit begrün­ det, dass die Volksvertretung durch Verzögerung ihrer Zustimmung den Eintritt einer Regentschaft verhindern könne, wenn der Monarch kurz vor der Volljährigkeit stehe.119 Dieses Argument ist zu dürftig, um ein Zustimmungsrecht des Parlaments daraus abzuleiten. Mag es auch billig sein, die Umtriebe zu vermeiden, die mit der Errichtung einer Regentschaft verbunden sind, wenn diese z. B. nur wenige Tage oder Wochen dauern soll, so ist es unbillig, hiefür das Parlament zu bemühen. Man wird dem präsumtiven Regenten zutrauen dürfen, dass er in einem solchen Fall unter Rücksprache mit der Regierung allenfalls auf die Regentschaft verzichtet. b) 
Betreffend die ausserordentliche Regentschaft Hier bestimmt sich die Person des Regenten auf gleiche Art wie bei der ordentlichen Regentschaft. Die entscheidenden Probleme indessen, die sich im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Regentschaft im Gegensatz zur ordentlichen stellen, können aufgrund der Haus- 1,8 Vgl. vorstehend A VII 2. ii» Vgl. vorstehend A V 3. 55
	        

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