Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

rung dauernd verhindert ist, mithin ein Regentschaftsfall eintritt. Da aber die Monarchenbefugnisse nicht dauernd ruhen können, weil sonst der Staat handlungsunfähig wird, ist anzunehmen, die Verfassung habe die Regentschaft regeln wollen. Nimmt man aber an, Art. 3 verweise auch hinsichtlich der Regentschaft auf das Hausrecht,111 so liegt eine solche Regelung im Prinzip vor, sofern das Hausrecht seiner­ seits hinreichende Normen enthält. Weshalb durch eine solche Lösung die Volksrechte und der Geist der Verfassung verletzt werden sollen, ist nicht ersichtlich, denn der Thron und die Ausübung der Monar­ chenrechte verbleiben derart im fürstlichen Hause Liechtenstein, was doch wohl eher dem «Geist der Verfassung» entspricht als jede andere Lösung. 3. Die Hausgesetze Entscheidende Grundlage des Hausrechts ist nach wie vor die Erb­ einigung vom 29. September 1606, was in den Familienverträgen vom 1. August 1842 und 11. September 1893 ausdrücklich bestätigt wird.112 a) 
Unmündigkeit Nach der Erbeinigung von 1606 gilt das vollendete 18. Lebensjahr als Mündigkeitstermin. Ist der Primogenitus unmündig, ist er zu be­ vormunden.113 b) 
Andere Vormundschaftsgründe Es werden nicht einzelne Gründe aufgezählt, sondern es wird eine Generalklausel verwendet: Wenn der Primogenitus noch unmündig «oder sonsten also beschaffen, dass er der Curatela unterworfen sein sollte, befunden werde...». Ein Verfahren, wie diese Unfähigkeit festzustellen ist, insbesondere wer berufen ist, dieses Verfahren ein­ zuleiten, wird nicht geregelt. Anderen Hausgesetzen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Fälle aus der Praxis sind nicht bekannt. Hier­ 111 Schmid, 121. 112 Schmid, 162, 167; die gesamte Erbeinigung von 1606 ist hier erstmals abge­ druckt. 113 Schmid, 70. 52
	        

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