zunehmen. Dies sind aber, sofern hier von Regent im Sinne der Lehre die Rede ist, Selbstverständlichkeiten, denn einem Regenten kommen grundsätzlich die gleichen Regierungsbefugnisse zu wie dem Monarchen, also sicherlich auch die in den Art. 85 und 87 erwähnten. Es kann ferner vorwegnehmend festgehalten werden, dass solche Be fugnisse ebenso einem entsprechend bevollmächtigten Regierungsstell vertreter zukommen. Fragt man nach dem Wortsinn der beiden Ausdrücke «Regent» und «Regentschaft», so besteht kein Anhaltspunkt, hierunter etwas ande res zu verstehen als in der deutschen Lehre und Praxis. Es kann des halb auch eine allfällige synonyme Verwendung zum Ausdruck «Stell vertreter» im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen werden. Auch aus der Entstehungsgeschichte kann nichts anderes gewonnen werden, liegt diese doch weitgehend im Dunkeln. Es fehlen Gesetzes materialien,107 aus denen hervorginge, was dem Gesetzgeber vor schwebte, als er die Regentschaft in den Art. 85 und 87 erwähnte. Das Thema «Regentschaft» scheint jedenfalls keine erwähnenswerte Rolle gespielt zu haben. Einziger historischer Anhaltspunkt bietet die liechtensteinische Verfassung von 1862, wo die Formulierung «Fürst oder Regentschaft» im § 29 in ähnlichem Zusammenhang auftaucht wie im gegenwärtigen Art. 85. Mithin ist davon auszugehen, dass das Institut der Regentschaft im Rechtssinne gemeint ist, welches vorausgesetzt wird. Es ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die Verfassung selber das Institut an anderer Stelle näher regelt. 2. Artikel 3 der Verfassung Aus dem Fehlen einer Bestimmung zur näheren Regelung der Regent schaft schloss Marxer auf eine Lücke, zumal der Verfassungstext die unterschiedlichsten Ausdrücke kenne. Art. 3 der Verfassung überlasse 107 Gemäss verschiedenen Hinweisen aus Liechtenstein. 49