Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

V. Die Rechtsstellung des Regierungsstellvertreters 1. Die Regierungsrechte Der Stellvertreter hat keinen Rechtsanspruch auf seine Stellung; er ist nicht ein selbständiges Staatsorgan wie der Regent. Er kann seine Befugnisse nur aus der jederzeit widerruflichen Vollmacht des Monar­ chen ableiten. Soweit er im Rahmen der Vollmacht handelt, sind seine Handlungen Regierungsakte und bedürfen ministerieller Gegenzeich­ nung. Sie gelten als Handlungen des Monarchen und entfalten die gleiche Wirkung wie diese. Sowohl die Befehlsempfänger als auch der Monarch selber sind an die rechtmässigen Handlungen des Regie­ rungsstellvertreters gebunden.95 Es versteht sich von selbst, dass die Stellvertreterfunktion bei den Regierungsakten in geeigneter Weise erkennbar zu machen ist (z. B. «In Vertretung des ...», «Im Namen und Auftrag des ...»). k 2. Die Bindung an den Monarchen willen Während der Regent einen vom Monarchen völlig unabhängigen freien Regierungswillen fasst, bleibt der Regierungsstellvertreter stets an den Willen des Vertretenen gebunden. Soweit der Monarchenwille sich nicht direkt in Form einer genauen Instruktion ergibt, hat der Vertreter doch in seinem Sinne zu handeln. Besteht ein genereller Auftrag, so ist zwar ein gewisses Ermessen des Vertreters erforderlich. Dies ist jedoch kein freies Ermessen, sondern hat sich danach zu rich­ ten, wie der Monarch selber handeln würde. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, wo der Monarch vorübergehend regierungsunfähig ist. «Solange die bekannten Regierungstendenzen des Königs eine sichere Richtschnur für die Handlungsweise in der Regierungsthätig- keit ergeben, genügt die blosse Stellvertretung.»96 3. Die Verantwortlichkeit Zu den verschiedenen Arten der Verantwortlichkeit sei auf die Aus­ führungen bei der Regentschaft verwiesen. Einhellig ist die Lehre •5 Hancke, 65. ,a Hancke, 64. 44
	        

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