Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

die Beamten, ruft die Kammern ein, erklärt den Krieg usw.), sind nicht ausgenommen. Denn die Verfassungen wollen mit diesen For­ mulierungen nur deutlich machen, dass es sich dabei um Regierungs­ befugnisse des Monarchen und nicht um solche anderer Organe han­ delt.91 Nur wenige Schriftsteller sind der Meinung, der Monarch habe die wichtigsten Befugnisse selber auszuüben und dürfe sie nicht über­ tragen (insbesondere Kriegserklärungen und Friedensschlüsse).92 Aber auch die grundsätzlich für völlige Freiheit des Monarchen'in dieser Frage eintretenden Stimmen geben zu bedenken, dass eine Übertra­ gung der wichtigsten Befugnisse Zweifel über die Regierungsfähigkeit überhaupt erwecken und Schritte zur Einleitung einer Regentschaft veranlassen könnte.93 2. Spezialvollmacht Eine solche liegt vor, wenn dem Stellvertreter nicht alle, Monarchen- befugnisse überlassen werden, sondern nur einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche (z. B. Vertretung im Ausland). 3. Vollmacht für Notfälle . Hat ein Stellvertreter keine Generalvollmacht, so ist ihm bei längerer Abwesenheit des Landesherrn eine ausserordentliche Vollmacht zu erteilen, um in Notfällen (Krieg, Katastrophen, politische Unruhen etc.) die dringendsten' ausserordentlichen Vorkehrungen treffen zu können (Notrecht!). Ohne eine solche Notvollmacht wird dem Stell­ vertreter das Recht abgesprochen, Massnahmen zu ergreifen," die über die erteilte Spezialvollmacht hinausgehen.94 In einem solchen Fäll müsste, wenn der Monarch nicht erreichbar ist, eine Regentschaft Platz greifen. 91 Hancke, 62/63. 92 v. Kirchenheim, 59. 93 Hancke, 63, Mittnacht, 238. 94 Mittnacht, 232. 43
	        

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