Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

(ex mandato). Er kann auch nicht frei handeln, sondern ist in jeder Beziehung in seiner Tätigkeit vom Willen des Auftraggebers abhängig. Dies sind die wesentlichen Unterschiede zur Regentschaft. II. Die Zulässigkeit der Reglerungsstellvertretung ( Substitutionsbefugnis ) 1. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Einige Verfassungen bzw. Gesetze gewährten dem Monarchen die Substitutionsbefugnis ausdrücklich (so in Sachsen,791 Bayern, Olden­ burg, Mecklenburg).80 2. Beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen Hier will ein Teil der Lehre die Stellvertretung nicht zulassen. Sie hält dafür, dass der Monarch die ihm von der Verfassung zu persön­ licher Ausübung übertragenen Rechte nur wiederum aufgrund einer Verfassungsbestimmung an Dritte zur Ausübung übergeben könne.81 Im übrigen sei eine die Einrichtung einer Regentschaft erfordernde «dauernde Verhinderung» schon dann gegeben, wenn das Ministerium nicht ohne Stockung die Staatsgeschäfte fortführen könne.82 Der weitaus überwiegende und gewichtigere Teil der Lehre betrachtet aber die Regierungsstellvertretung auch ohne ausdrückliche Verfas­ sungsnorm als zulässig. So war übrigens auch die Praxis in den deut­ schen Monarchien.83 Wenn nicht ein positiver Rechtssatz dagegen- stehe, könne sich, so wird argumentiert, ein Inhaber staatsgewaltlicher Rechte in deren Ausübung so gut vertreten lassen wie jeder Inhaber eines anderen Rechts.84 Selbstregierung wird zwar als Monarchen- 79a Mayer, 108. 80 Hancke, 59. 81 Meyer-Anschütz, 319. 82 Zusammenfassung dieser Meinungen bei Hancke, 67. 83 v. Kirchenheim, 57. Für Württemberg vgl. Göz, 71 f. 84 Hancke, 67. 39
	        

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