Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

VIII. Die Mitregentschaft Mitregentschaft liegt dann vor, wenn der Monarch eine der Krone nahestehende Person zum Mitregenten ernennt. Es regieren dann zwei Personen gemeinsam, was als dem monarchischen Prinzip widerspre­ chend betrachtet wird.78 Sie wurde etwa eingerichtet, wenn der Monarch Schwierigkeiten mit der Führung der Regierung hatte und sich seiner Aufgabe nicht voll gewachsen fühlte. Sie ist selten vor­ gekommen und auch die Lehre befasste sich kaum mit ihr. Regent­ schaft im Sinne von Mitregentschaft hat nicht die Bedeutung wie die hier behandelte Regentschaft, denn sie ist keine Stellvertretung und ausserdem entsteht sie aus dem Willen des Monarchen, der weiterhin an der Regierung beteiligt ist. B. Die Regierungsstellvertretung I. Zum Begriff Die Regierungsstellvertretung ist Ausübung von Monarchenrechten im Auftrag des vorübergehend an der vollen Selbstregierung behinderten Monarchen.78" Regierungsstellvertretung liegt dann vor, «wenn der Inhaber der Staatsgewalt einer von ihm freigewählten Person den widerruflichen Auftrag erteilt, Regierungsakte, die er (der Monarch) wegen voraus­ sichtlich vorübergehender Behinderung nicht auszuüben imstande ist, an seiner Stelle, in seinem Namen und nach seiner Instruktion vorzu­ nehmen».79 Bei dieser Art Stellvertretung ist also im Gegensatz zur Regentschaft der Wille des Monarchen rechtlich nicht erloschen. Der Vertreter han­ delt nicht aus eigenem Recht (ex lege), sondern aus einem Auftrag 78 Peters, 95 f., Meyer-Anschütz, 319. 78a Hancke, 59, Dieckmann, 37. 78 Peters, 81. 38
	        

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