Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

ihn nur durch Analogieschluss erfolgen, was im Strafrecht untersagt ist. Majestätsbeleidigung gegen den Regenten wäre schon begrifflich ausgeschlossen. 3. Der Regent als Stellvertreter des Familienchefs Der Monarch ist regelmässig Haupt und Regierer des landesherrlichen Hauses. In dieser Eigenschaft hat er weitreichende-Befugnisse, nach den meisten Hausgesetzen, die auch staatliche Auswirkungen • zeitigen können. So kann er zum Beispiel durch Nichtanerkennung einer Ehe eines Agnaten eine ganze Linie von der Thronfolge äusschliessen, was dem Staat nicht gleichgültig sein kann. Diese enge Verflechtung von staatsrechtlicher und hausrechtlicher Stellung lässt eine Aufteilung beider Funktionen nicht zu. Es ist deshalb rechtlich und politisch konsequent, wenn der Regent auch die dem Monarchen als Chef des regierenden Hauses zustehenden Rechte ausübt.75 Die Familienmacht wird sogar als wesentlicher Bestandteil der MönarcKengewalt ange­ sehen.76 Jedenfalls ist es rechtlich undenkbar, dass der Träger der Staatsgewalt und sein Stellvertreter in einem auch staatsrechtlich so wichtigen Bereich wie dem Hausrecht von einer ihnen staatsrechtlich untergeordneten Person Recht nehmen müssen. Die Ausübung der Hausgewalt gebührt auch dem kognatischen und sogar dem gewählten Regenten, weil dieses Recht mit der Regentschaft und nicht mit Ver­ wandtschaft zur Dynastie verbunden ist. Dass ausserhalb der Familie des Monarchen istehende Personen die Hausmacht ausüben können, ist nicht so stossend, wie dies auf den ersteh Blick scheinen könnte, denn ein gewählter,Regent kommt nur zum Zuge, wenn keine regie­ rungsfähigen Angehörigen des Hauses vorhanden sind, denen er so­ gleich weichen muss, wenn einer regierungsfähig wird.?7 Im übrigen bleibt auch bei einem gewählten Regenten der unfähige Monarch formell Träger der Hausgewalt. Dass der Regent zugleich die Rechte des Familienoberhauptes aus­ zuüben hatte, wurde in einigen Hausgesetzen (Bayern, Sachsen, Han­ nover, Württemberg und Oldenburg) ausdrücklich bestimmt. 75 Hancke, 48, Baumgartner, 471. 79 Peters, 57. 77 Freund, 85. 37
	        

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