Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

regierungsunfähigen Monarchen die Regierungsbefugnisse. In einem solchen Fall hat der zur Regentschaft Nächstberechtigte bzw. das Ministerium die provisorische Regentschaft zu übernehmen und die Kammern einzuberufen, um über die Unfähigkeit und die Absetzung des Regenten zu befinden. Blosser Machtmissbrauch rechtfertigt keine Absetzung,56 denn auch der Regent hat keinen Richter über sich, auch er ist unverantwortlich (siehe A VII). 2. Beendigung der Regentschaft a) Durch Tod des Monarchen Stirbt der Monarch, geht die Monarchengewalt ipso iure r 
auf : den Nachfolger über, und es erlischt mit dem Untergang des-Trägers auch das Stellvertretungsrecht. Hierzu bedarf es keiner formellen Feststellung. Wenn der neue Monarch seinerseits regierungsunfähig ist, muss eine neue Regentschaft eingerichtet werden. b) 
Wenn der Vertretene regierungsfähig wird In diesem Fall geht das Regentschaftsrecht nicht ipso iure unter. Viel­ mehr muss die Regierungsfähigkeit des Monarchen in einem gleichen Verfahren und durch die gleichen Organe festgestellt werden wie die Unfähigkeit.57 VII. Die Rechtsstellung des Regenten 1. Die Regierungsrechte a) 
Der Grundsatz Wenn der Sinn der Regentschaft darin besteht, die monarchischen Rechte und Pflichten auch dann wahrzunehmen, wenn der Monarch selber dazu gänzlich unfähig ist, mithin das rechtliche Funktionieren 58 Hancke, 38. 57 Meyer-Anschütz, 317. 31
	        

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